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Pot. Flächen nach § 12 BBodschV

Methoden-ID60
BearbeiterMethoden AG HLUG/LGB-RLP 
verantwortlicher BearbeiterDr. Thomas Vorderbrügge 
Eingangsdaten
ErläuterungDie Methode zur Ausweisung von potenziellen Flächen für Bodenauftrag bzw. -eintrag nach § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ist eine reine Auszeichnungsmethode und aus 4 Teilmethoden aufgebaut.
Die Teilmethoden setzen auf den Kopfdaten des Schätzungbuches auf, schließen zunächst alle Flächen ohne Bodenzahl bzw. Grünlandgrundzahl aus, wählen entsprechend den Vorgaben der LABO-Vollzugshilfe für § 12 BBodSchV nach Bodenzahl (BZ) bzw. Grünlandgrundzahl (GGZ) aus und vergeben für die jeweilige Bodenzahlen- bzw. Grünlandgrundzahlenspanne Kennungen. Diesen Kennungen wird in der Karte eine entsprechende Farbe zugewiesen. 
BeschreibungDie Grundlage der Methode bildet die Arbeitshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) "Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (§ 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung)". Im Sinne der Arbeitshilfe werden Flächen, für die potenziell ein Bodenauftrag bzw. -eintrag möglich ist, sowie Flächen, bei denen ein Bodenauftrag bzw. -eintrag unterbleiben soll, gekennzeichnet.
Hintergrund ist, dass bei Böden mit einem besonderen Erfüllungsgrad der natürlichen Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) und der Archivfunktion des Bodens (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG), ein Nutzen des Auf- und Einbringens von Materialien für die Sicherung bzw. Wiederherstellung von Bodenfunktionen in der Regel auszuschließen ist, da solche Böden bereits ein maximales Leistungsvermögen besitzen.
Auch landwirtschaftliche Hochleistungsböden (insbesondere Lössböden, Schwarzerden) können in ihrer Funktion als Lebensraum für (Nutz-) Pflanzen durch Auf- und Einbringen von Materialien in der Regel weder gesichert noch wiederhergestellt werden. Diese Böden können laut LABO-Vollzugshilfe vereinfacht anhand der Ergebnisse der Bodenschätzung (Bodenzahl/Grünlandgrundzahl) bewertet und abgegrenzt werden. 

Ablauf der Teilmethoden

1. Ausschluss: keine Bodenzahl Klassenfläche (BZKF)
BeschreibungKlassenzeichenkombinationen ohne Angabe einer Boden- oder Grünlandgrundzahl werden von der Berechnung bzw. Auswertung ausgeschlossen, da ohne diese Angaben eine Kennwert-Berechnung bzw. Auswertung nicht möglich ist.
AuswahlSchätzungsbuch (Kopfdaten): Boden-/Grünlandgrundzahl = (null, 0)
Wert-4
2. Pot. Flächen nach § 12 BBodSchV, Bodenzahl/Grünlandgrundzahl <= 20
BeschreibungAlle Flächen der Bodenschätzung mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen <= 20 werden mit der Kennung 1 versehen.
Diese Böden sollten nach Punkt 6 der LABO-Volllzugshilfe zu § 12 BBodSchV in der Regel von einem Bodenauftrag bzw. -eintrag ausgenommen werden, da sie die Lebensraumfunktion für bestimmte Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen in hohem Maß erfüllen und deshalb nach § 12 Abs. 8 der BBodSchV ein Auf- bzw. Einbringen nur in Ausnahmefällen nach eingehender Prüfung zulässig ist.
Ausnahmen können die fachlich zuständigen Behörden zulassen, wenn ein Auf- bzw. Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.
AuswahlSchätzungsbuch (Kopfdaten): Boden-/Grünlandgrundzahl = (<=20)
Wert1
3. Pot. Flächen nach § 12 BBodSchV, Bodenzahl/Grünlandgrundzahl > 20 und < 60
BeschreibungAlle Flächen mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen >= 20 und < 60 werden mit der Kennung 2 versehen. Bei diesen Böden ist laut LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV ein Bodenauftrag bzw. -eintrag potenziell möglich.
AuswahlSchätzungsbuch (Kopfdaten): Boden-/Grünlandgrundzahl = (>20) und Boden-/Grünlandgrundzahl = (<60)
Wert2
4. Pot. Flächen nach § 12 BBodSchV, Bodenzahl/Grünlandgrundzahl >= 60
BeschreibungAlle Flächen der Bodenschätzung mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen >= 60 werden mit der Kennung 3 versehen. Diese Böden sollten nach Punkt 4.2 bzw. 6 der LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV in der Regel von einem Bodenauftrag bzw. -eintrag ausgenommen werden:
Punkt 4.2 der LABO-Vollzugshilfe bezieht sich auf § 12 Abs. 5 der BBodSchV, der besagt, dass beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Böden, deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht dauerhaft verringert werden darf (Verschlechterungsverbot). Die LABO-Vollzugshilfe konkretisiert dies in Punkt 4.2 dahingehend, dass bei Böden von über 60 Bodenpunkten die Aufbringung von Bodenmaterial in der Regel nicht zu einer Ertragssteigerung beiträgt und demzufolge unterbleiben soll.
Punkt 6 der LABO-Vollzugshilfe bezieht sich auf § 12 BBodSchV Abs. 8, in dem die Ausschlussflächen aufgeführt sind. Danach sollen Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) in besonderem Maße erfüllen sowie Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten und in anderen Schutzgebieten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von einem Ein- und Aufbringen von Materialien ausgenommen werden. Unter die Böden mit hoher Funktionserfüllung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BBodSchG) fallen nach Punkt 6 der LABO-Vollzugshilfe landwirtschaftliche Böden mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen >= 60.
AuswahlSchätzungsbuch (Kopfdaten): Boden-/Grünlandgrundzahl = (>=60)
Wert3

Legende

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Kartenbeispiel

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