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Pot. Flächen nach § 7 BBodschV

Methoden-ID60
BearbeiterMethoden AG HLNUG/LGB-RLP 
verantwortlicher BearbeiterMauricio Breitstadt 
Eingangsdaten
ErläuterungDie Methode zur Ausweisung potenzieller Flächen für Bodenauftrag bzw. -eintrag nach § 7 BBodSchV ist eine reine Auszeichnungsmethode und aus vier Teilmethoden aufgebaut, die auf den Kopfdaten des Schätzungsbuchs basieren.
Zunächst werden Flächen ohne Bodenzahl (BZ) bzw. Grünlandgrundzahl (GGZ) ausgeschlossen, anschließend werden die verbleibenden Flächen gemäß der LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV (10.08.2023) nach BZ/GGZ ausgewählt und mit Kennungen versehen, die ihre potenzielle Eignung für Auf- oder Einbringen widerspiegeln. Den Kennungen werden in der Karte Farben zugewiesen, um die räumliche Verteilung sichtbar zu machen. 
BeschreibungDie Methode basiert auf der Arbeitshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) "Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden" (10.08.2023).
Im Sinne der Kapitel 3.4 (Sicherung oder Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit) und 3.6 (Ausschlussflächen für das Auf- und Einbringen) der Vollzugshilfe werden die Flächen der Bodenschätzung nach ihrem Potenzial für das Auf- oder Einbringen von Materialien in die durchwurzelbare Bodenschicht klassifiziert. Ein Ausschluss von Grünlandflächen erfolgt bewusst nicht, da die Nutzungsart der Bodenschätzung von der tatsächlichen Nutzung abweichen kann.
Hintergrund ist, dass bei Böden mit besonderem Erfüllungsgrad der natürlichen Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG) ein Nutzen des Auf- oder Einbringens von Materialien für die Sicherung bzw. Wiederherstellung von Bodenfunktionen in der Regel ausgeschlossen ist, da diese Böden bereits ein maximales Leistungsvermögen besitzen.
Auch landwirtschaftliche Hochleistungsböden (z. B. Lössböden oder Schwarzerden) können in ihrer Funktion als Lebensraum für Nutzpflanzen durch Auf- oder Einbringen von Materialien weder gesichert noch wiederhergestellt werden. Solche Böden können nach der LABO-Vollzugshilfe vereinfacht anhand der Bodenzahl/Grünlandgrundzahl bewertet und abgegrenzt werden.
Fachliche und rechtliche Anforderungen finden sich in der Arbeitshilfe: "Aufbringung von Bodenmaterial zur landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung". Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen können mit der Methode Flächen identifiziert werden auf denen humoser Oberboden als Kompensationsmaßnahme aufgetragen werden kann (HLNUG 2024: Arbeitshilfe zur Kompensation des Schutzguts Boden in Planungs- und Genehmigungsverfahren). 

Ablauf der Teilmethoden

1. Ausschluss: keine Bodenzahl/Grünlandgrundzahl Klassenfläche (BZKF)
BeschreibungKlassenzeichenkombinationen ohne Angabe einer Boden- oder Grünlandgrundzahl werden von der Berechnung bzw. Auswertung ausgeschlossen, da ohne diese Angaben eine Kennwert-Berechnung bzw. Auswertung nicht möglich ist.
AuswahlSchätzungsbuch (Kopfdaten): Boden-/Grünlandgrundzahl = (null, 0)
Wert-4
2. Pot. Flächen nach § 7 Abs. 6 BBodSchV, Bodenzahl/Grünlandgrundzahl <= 20
BeschreibungAlle Flächen der Bodenschätzung mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen = 20 werden mit der Kennung 1 versehen.
Diese Böden weisen nach der Bodenschätzung eine geringe Ertragsfähigkeit auf. Nach Punkt 3.6 der LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV können Böden mit geringer Bodenzahl (z. B. sehr trockene, sehr nasse oder flachgründige Standorte) jedoch die Lebensraumfunktion für bestimmte Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen in besonderem Maße erfüllen.
Ein Auf- oder Einbringen von Materialien auf Standorte mit einer Bodenzahl bzw. Grünlandgrundzahl = 20 soll daher in der Regel nicht erfolgen und ist nach § 7 Abs. 6 BBodSchV nur in begründeten Ausnahmefällen nach eingehender Prüfung zulässig. Unabhängig davon besteht für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten sowie in anderen Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Auf- oder Einbringungsverbot. Diese fachrechtlichen Ausschlussflächen werden in der Methode nicht gesondert abgegrenzt und sind im Einzelfall zusätzlich zu berücksichtigen.
Abweichungen von den Verboten des § 7 Abs. 6 BBodSchV können von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Bodenschutzbehörde zugelassen werden, sofern das Auf- oder Einbringen aus land- oder forstwirtschaftlichen Gründen, aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist und die Anforderungen der §§ 6-8 BBodSchV insgesamt eingehalten werden
AuswahlSchätzungsbuch (Kopfdaten): Boden-/Grünlandgrundzahl = (<=20)
Wert1
3. Pot. Flächen nach § 7 BBodSchV, Bodenzahl/Grünlandgrundzahl > 20 und < 60
BeschreibungAlle Flächen mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen >= 20 und < 60 werden mit der Kennung 2 versehen. Bei diesen Böden ist laut LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV ein Bodenauftrag bzw. -eintrag potenziell möglich.
AuswahlSchätzungsbuch (Kopfdaten): Boden-/Grünlandgrundzahl = (>20) und Boden-/Grünlandgrundzahl = (<60)
Wert2
4. Pot. Flächen nach § 7 Abs. 4 BBodSchV, Bodenzahl/Grünlandgrundzahl >= 60
BeschreibungAlle Flächen der Bodenschätzung mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen >= 60 werden mit der Kennung 3 versehen.
Diese Böden weisen eine hohe natürliche Bodenfunktion sowie eine hohe landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit auf und sind nach der LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV daher in der Regel von einem Auf- oder Einbringen von Materialien auszunehmen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchV dürfen durch Maßnahmen des Auf- oder Einbringens von Materialien die natürlichen Bodenfunktionen sowie die Ertragsfähigkeit nicht verschlechtert werden. Für landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Böden wird dieses allgemeine Verschlechterungsverbot durch § 7 Abs. 4 BBodSchV konkretisiert, wonach die Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht dauerhaft verringert werden darf. Die LABO-Vollzugshilfe führt hierzu in Punkt 3.4 aus, dass bei Böden mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen = 60 ein Bodenauftrag in der Regel nicht zu einer nachhaltigen Ertragssteigerung beiträgt und daher unterbleiben soll.
Darüber hinaus zählen landwirtschaftliche Böden mit Bodenzahlen oder Grünlandgrundzahlen = 60 nach Punkt 3.6 der LABO-Vollzugshilfe regelmäßig zu den Böden mit besonders hoher Funktionserfüllung der natürlichen Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG. Für diese Böden ist ein Auf- oder Einbringen von Materialien nach § 7 Abs. 6 BBodSchV regelmäßig ausgeschlossen.
Ein Auf- oder Einbringen kommt daher nur in begründeten Ausnahmefällen nach eingehender Einzelfallprüfung durch die fachlich zuständige Behörde in Betracht.
AuswahlSchätzungsbuch (Kopfdaten): Boden-/Grünlandgrundzahl = (>=60)
Wert3

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Kartenbeispiel

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