Nitratrückhaltevermögen des Bodens

Methodenbezeichnung Nitratrückhaltevermögen des Bodens
Methoden-ID 19
Bearbeiter Klaus Friedrich & Thomas Vorderbrügge
Eingangsdaten FK-Horizont TRD
FK-dB
Kennwerte NRV (Stufe)
Stand 1997
Quellen AG Boden (1982): Bodenkundliche Kartieranleitung. 3. Auflage; Hannover.
AG Boden (1994): Bodenkundliche Kartieranleitung. 4. Auflage; Hannover.
HLUG (2003): Kennwerttabellen Boden
HLUG (2002): Erfassungsstandard Boden
Erläuterung


Ausbringen von Gülle mittels Schleppschläuchen - ein Beitrag zur standortgemäßen Bewirtschaftung
Die Verlagerung von Nitrat mit dem Sickerwasser wird als ausschlaggebender Faktor einer Grundwassergefährdung angesehen. Sie steigt mit der Sickerwasserrate, die sich vor allem aus dem jährlichen Wasserbilanzüberschuss ergibt und verringert sich mit der Verweildauer des Wassers im Boden sowie dem dadurch vermehrten Nitratentzug durch die Pflanzen. Die Verweildauer hängt vor allem von der Feldkapazität ab, die für den durchwurzelbaren Bodenraum betrachtet werden muss.

Die Austragsgefährdung wird bei stauwasserbeeinflussten Standorten durch komplexe Standortbedingungen (potenzielle Denitrifikation, längere Verweilzeit des Stauwassers im Wurzelraum und einen nicht quantifizierbaren seitlichen Nitrateintrag bzw. -austrag) besonders beeinflusst. In tonreichen Böden, die zur Bildung von Trockenrissen neigen, kann es trotz hoher Feldkapazität nach längeren Trockenzeiten zu einer Nitratverlagerung kommen. Derartige Böden (Pelosole, Terrae Fuscae) sind im Hinblick auf den Grundwasserschutz gesondert zu beurteilen. Böden aus organogenen Substraten zeichnen sich grundsätzlich durch ein hohes Rückhaltevermögen aus. Aufgrund ihres erhöhten Mineralisationspotenzials ist aber eine Gefährdung des Grundwassers (z.B. nach einer Melioration) nicht auszuschließen.

Maßnahmen Durch Maßnahmen des Boden- und Gewässerschutzes sowie durch die Planung sollten die Flächen mit sehr geringem bis geringem Nitratrückhaltevermögen extensiv durch Land- und Forstwirtschaft bewirtschaftet werden. Gesetzliche Grundlagen hierfür finden sich im Bundes-Bodenschutzgesetz, dem Bundes-Naturschutzgesetz und dem Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz sowie dem Naturschutzgesetz.

Leitbilder der Planung ergeben sich aus der Definition der "Guten fachlichen Praxis" gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie den Grundlagen einer standortgemäßen Bewirtschaftung. Beispielhaft sind folgende Maßnahmen zur Umsetzung einer standortgemäßen Bewirtschaftung geeignet:
  • Intensivierung der Beratung unter dem Aspekt des vorsorgenden Bodenschutzes
  • Kein Umbruch von Grünland
  • Grünlanddüngung auf Entzug in Abhängigkeit vom Viehbesatz
  • Keine intensive Beweidung
  • Keine Beaufschlagung mit Siedlungsabfällen
  • Minimierung der Stickstoff-Bevorratung im Boden durch Düngung auf Entzug
  • Entwicklung von Fruchtfolgen mit Zwischenfrüchten
  • Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach dem Schadschwellenprinzip
  • Keine Ackernutzung in weniger als 5 m Entfernung zu Fließgewässern