Bodenerosion hat vielfältige Folgen. Neben den unmittelbaren
Bewirtschaftungserschwernissen wirkt sie sich mittel- bis langfristig
auf
die Bodenfruchtbarkeit aus, bedingt Sedimentprobleme in Gräben,
Rückhaltebecken, Gewässer sowie in Siedlungs- und Verkehrsflächen. Um
die Folgeschäden zu minimieren hat der Gesetzgeber dem Pflichtigen
(Eigentümer, Nutzer, Beauftragter) eine Vorsorge hinsichtlich
schädlicher Bodenveränderungen auferlegt (§§ 7 und 17 BBodSchG). Die
Agrarverwaltung hat über erosionsschützende Maßnahme im Rahmen der
guten fachlichen Praxis zu beraten (§ 17 BBodSchG), unterstützt durch
Informationen der Bodenschutzbehörde und des Bodeninformationssystems.
Dieser Grundgedanke ist auch wesentlicher Bestandteil der europaweit
geltenden Vorschriften
des Cross Compliance-Systems mit dem Erhalt
der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen
und ökologischen Zustand. Hierzu hat eine Betriebsinhaberin/ein
Betriebsinhaber, die/der Direktzahlungen beantragt, für die Dauer des
Bezuges der Direktzahlungen den Schutz des Bodens vor Erosion durch
geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Zur nationalen Umsetzung dieser europäischen Vorschriften dienen das
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz und die Direktzahlungen-Ver-
pflichtungenverordnung.
Nach den bundesrechtlichen Vorschriften im
Direktzahlungen-Verpflich-
tungengesetz ist der Schutz des Bodens vor
Erosion ab dem 01. Juli 2010 durch Maßnahmen (Bewirtschaftungsauflagen)
zu gewährleisten, die in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
konkretisiert sind. Die landesspezifische Umsetzung dieser Verordnung
ist in der hessischen "Verordnung
zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der
Erosionsgefährdung" geregelt. Die Anforderungen richten sich nach
der
Erosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen:
CCWasser1
Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die dieser
Wassererosionsgefährdungsklasse zugehört und die nicht in eine
besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1.
Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach
der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember
zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1
und 2 nicht anzuwenden.
CCWasser2
Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die dieser
Wassererosionsgefährdungsklasse zugehört und die nicht in eine
besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1.
Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen
zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei
einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von
Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist
das Pflügen verboten.
Ferner führt § 2 Abs. 1 aus, dass die Landesregierungen die Einteilung
der Flächen durch Rechtsverordnung vorzunehmen
haben. In der hessischen Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher
Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung sind die "Gebiete, die den
Erosionsgefährdungsklassen zugehören" definiert. Darüber hinaus
bestehen in Hessen nach den landesrechtlichen Vorschriften folgende
abweichenden Anforderungen:
Abweichende Anforderungen in Hessen:
(1) Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 2
der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Pflügen zwischen
dem
16. Februar und dem 30. November auch ohne unmittelbar folgende Aussaat
der Kulturen Sommergerste, Sommerweizen, Hafer, Ackerbohnen,
Sommerfuttererbsen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Mais auf Schlägen, die
in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCWASSER2 eingeteilt sind,
zulässig, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen überwiegend quer
zur Haupthangrichtung erfolgen. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor
dem 16. Februar ist nicht zulässig.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 3 der
Direktzahlungen-Verpflichtungen- verordnung ist das Pflügen auf
Schlägen, die in die Wassererosionsgefähr- dungsklasse CCWASSER2
eingeteilt sind, zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai zulässig
Das Verfahren zur Ableitung der Erosionsgebiete (Wasser) ist hier beschrieben.