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Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
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Cross Compliance - Bodenerosion durch Wasser

CrossCompliance Erosion im BodenViewer Hessen

Dr. Jörg Hüther
HMUELV
Tel. 0611-815 1711
Herr Dr. J. Hüther

Dr. Klaus Friedrich
Tel. 0611-6939 958

Herr Dr. K. Friedrich

Bodenerosion hat vielfältige Folgen. Neben den unmittelbaren Bewirtschaftungserschwernissen wirkt sie sich mittel- bis langfristig auf die Bodenfruchtbarkeit aus, bedingt Sedimentprobleme in Gräben, Rückhaltebecken, Gewässer sowie in Siedlungs- und Verkehrsflächen. Um die Folgeschäden zu minimieren hat der Gesetzgeber dem Pflichtigen (Eigentümer, Nutzer, Beauftragter) eine Vorsorge hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen auferlegt (§§ 7 und 17 BBodSchG). Die Agrarverwaltung hat über erosionsschützende Maßnahme im Rahmen der guten fachlichen Praxis zu beraten (§ 17 BBodSchG), unterstützt durch Informationen der Bodenschutzbehörde und des Bodeninformationssystems.

Dieser Grundgedanke ist auch wesentlicher Bestandteil der europaweit geltenden Vorschriften des Cross Compliance-Systems mit dem Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Hierzu hat eine Betriebsinhaberin/ein Betriebsinhaber, die/der Direktzahlungen beantragt, für die Dauer des Bezuges der Direktzahlungen den Schutz des Bodens vor Erosion durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

Zur nationalen Umsetzung dieser europäischen Vorschriften dienen das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz und die Direktzahlungen-Ver-
pflichtungenverordnung.
 
Nach den bundesrechtlichen Vorschriften im Direktzahlungen-Verpflich-
tungengesetz ist der Schutz des Bodens vor Erosion ab dem 01. Juli 2010 durch Maßnahmen (Bewirtschaftungsauflagen) zu gewährleisten, die in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung konkretisiert sind. Die landesspezifische Umsetzung dieser Verordnung ist in der hessischen "Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung" geregelt. Die Anforderungen richten sich nach der Erosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen:
 
CCWasser1
Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die dieser Wassererosionsgefährdungsklasse zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
CCWasser2
Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die dieser Wassererosionsgefährdungsklasse zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.
 
Ferner führt § 2 Abs. 1 aus, dass die Landesregierungen die Einteilung der Flächen durch Rechtsverordnung vorzunehmen haben. In der hessischen Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung sind die "Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören" definiert. Darüber hinaus bestehen in Hessen nach den landesrechtlichen Vorschriften folgende abweichenden Anforderungen:

Abweichende Anforderungen in Hessen:

(1) Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 2
der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Pflügen zwischen dem
16. Februar und dem 30. November auch ohne unmittelbar folgende Aussaat der Kulturen Sommergerste, Sommerweizen, Hafer, Ackerbohnen, Sommerfuttererbsen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Mais auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCWASSER2 eingeteilt sind, zulässig, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht zulässig.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungen- verordnung ist das Pflügen auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefähr- dungsklasse CCWASSER2 eingeteilt sind, zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai zulässig

1. bei Aussaat der Kulturen Mais, Zuckerrüben und Kartoffeln mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen,
2. beim Anbau der Kultur Kartoffeln, sofern beim Anlegen der Kartoffeldämme erosionsmindernde Querdämme angelegt oder die Dammsohlen mit Wintergerste begrünt werden,
3. beim Anbau von Kartoffeln, Mais und Gemüsekulturen, sofern der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird.

(3) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 3 der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuständige Behörde eine von diesen Anforderungen abweichende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen
des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutz- gesetzes Rechnung zu tragen.

Die Abgrenzung der Gebiete können bei den Landratsämtern eingesehen werden und sind gleichfalls im BodenViewer öffentlich verfügbar (Karte: Erosionsgebiete CC). Zusätzlich sind die Grundlagendaten für das Erosionskataster dargestellt (Hangneigung, K- und S-Faktor).

Das Verfahren zur Ableitung der Erosionsgebiete (Wasser) ist hier beschrieben.