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Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

Die Blendung

Für eine vollständige Beurteilung der Lichtimmissionen wird neben der Raumaufhellung auch die psychologische Blendung beurteilt. Die Belästigung entsteht durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die bei einem großen Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte die ständige Adaptation des Auges auslöst. Mit einem höheren Kontrast zwischen Lichtquelle und Umgebung verstärkt sich diese Belästigung. Die Blenung kann somit die Wohnnutzung und das Wohlbefinden der Personen beeinträchtigen.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Blendung einer Lichtquelle eine erhebliche Belästigung darstellt, müssen die folgenden drei Fragen beantwortet werden: 

  1. Wie hell ist die Blendquelle?
  2. Wie groß ist vom Messpunkt aus die sichtbare Fläche der Blendquelle?
  3. Wie hell ist die Umgebung der Blendquelle?

Messgerät

Das Maß für die Helligkeit eine Blendquelle ist die Leuchtdichte. Die Leuchtdichte der Lichtquelle und der Umgebung wird mithilfe einer Leuchtdichtekamera gemessen. Die sichtbare Größe der Lichtquelle wird durch ein Foto aus dem Blickpunkt des Messortes bestimmt. Moderne Messsysteme erfassen alle drei Größen (Helligkeit und Fläche der Blendquelle, sowie Helligkeit der Umgebung) mit einer Aufnahme.

Messgrößen

Die Leuchtdichte beschreibt die Helligkeit von flächenhaften Lichtquellen und wird in [cd/m2] (Candela pro Quadratmeter) angegeben.

Die sichtbare Fläche der Blendquelle wird als Raumwinkel gemessen. Der Raumwinkel ist das dreidimensionale Äquivalent zum ebenen Winkel und wird in [sr] (Steradiant) angegeben. Dieser Wert beschreibt den Umstand, dass eine Lichtquelle mit zunehmendem Abstand kleiner wahrgenommen wird (siehe Abbildung).

Die psychologische Blendung wird über das Blendmaß ks beschrieben. Dieser Wert wird mit den Immissionsrichtwerten k für die Blendung verglichen. Bei der Blendung ist der Immissionsrichtwert von der Gebietsnutzung abhängig. 

 

Immissionsrichtwert k zur Festlegung der maximal zulässigen Blendung durch technische Lichtquellen während der Dunkelstunden

Immissionsort (Einwirkungsort)
Gebietsart nach § BauNVO [2]
Immissionsrichtwert k für die Blendung
06:00 Uhr bis 20:00 Uhr20:00 Uhr bis 22:00 Uhr22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
1

Kurgebiete, Krankenhäuser,

Pflegeanstalten 1)
323232
2reine Wohngebiete (§ 3)
allgemeine Wohngebiete (§ 4)
besondere Wohngebiete (§ 4 a)
Kleinsiedlungsgebiete (§ 2)
Erholungsgebiete (§ 10)
966432
3Dorfgebiete (§ 5)
Mischgebiete (§ 7)
16016032
4Kerngebiete (§ 7) 2)
Gewerbegebiete (§ 8)
Industriegebiete (§ 9)
--160

1) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 gennanten Gebiete die Werte der Zeile 2.


2) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsleuchtdichte
L_(U,mess)  ≤0,1 [cd/m2 ] auch Zeile 3 zugeordnet werden