Entsorgungsoption für Speiseabfälle
1. Ausgangslage und Problemstellung
Der Einsatz von Speiseresten als Futtermittelersatz stellte eine klassische traditionelle Verwertung und Kreislaufführung organischer 'Lebensmittelabfälle' dar. Die Verwertungswege wurden im direkten Verhältnis zwischen Abfallbesitzer und Verwerter ohne Nachweispflichten genutzt.

Die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen ist aber auch mit einem Risiko der Übertragung schwerer Tierkrankheiten verbunden, wie z. B. Maul- und Klauenseuche oder klassische Schweinepest. Angesichts des enormen Schadens, den die jüngsten Ausbrüche dieser Seuchen verursacht haben, ist das Beharren der EU-Mitgliedstaaten auf einem sehr hohen Schutzniveau verständlich.
Die Fortsetzung der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine ist nach derzeitiger Auffassung der EU-Kommission außerdem nicht mit dem Ziel der vollständigen Rückverfolgbarkeit von Futtermittelzutaten und mit dem Verbot der Wiederverwendung (Verfütterung) innerhalb ein- und derselben Tierart (Kannibalismus) zu vereinbaren. In der Schweinepestrichtlinie der EU wurde deshalb ein generelles Verfütterungsverbot zum 01.07.2002 vorgesehen (Fristverlängerung bis zum 31.10.2002 bzw. durch die Verordnung Hygienevorschriften war die Verfütterung noch bis 2006 zugelassen). Mit dem 1.11.2006 ist das Verfütterungsverbot für Speiseabfälle nun endgültig in Kraft getreten.
Die sich daraus ergebenden Veränderungen eines erheblichen Stoffstromes in Bezug auf mögliche Entsorgungswege werden nachfolgend dargestellt.
2. Differenzierung der biogenen Abfälle und Anfallstellen
Aus der Gesamtmenge der biogenen Abfälle lassen sich aus den verschiedenen Herkunftsbereichen unterschiedlich große Mengen der Entsorgungsoption 'Verfütterung' zuführen. Die nachstehende Einteilung zeigt die Variabilität und das Spektrum auf:
- Lebensmittelerzeugende Industrie
(Produktionsabfälle, Fehlchargen, Retouren u.ä.) - Lebensmittelhandel, Großmärkte
(überlagerte Lebensmittel, Havarien, Marktabfälle) - Lebensmittelverarbeitendes Gewerbe
(Catering, Hotels, Gastronomie, Großverpflegung
[Mensen, Kasernen, Krankenhäuser, Fast-Food-Ketten]) - Privat-Bereich
(Biotonne; Obst- und Gemüseabfälle) - spezielle Industriebereiche wie z.B. pharmazeutische Industrie
(Nahrungsmittelergänzung)
In den verschiedenen Bereichen fallen unterschiedliche Arten biogener Abfälle an. Sie unterscheiden sich stark hinsichtlich ihrer Nährstoffgehalte, Eigenschaften und Stabilität. Klassisch wurde der sog. Spültrank, Sautrank oder auch Schweineeimer verfüttert. Dies sind die Abfälle, die dezentral in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wie in Großküchen und Gaststätten nach der Essensversorgung anfallen. Abfallkennzeichnend ist, dass diese Abfälle, im Gegensatz zu der Abfällen aus der Speisevorbereitung wie Gemüse- und ähnliche Putzabfälle, Fleischanteile und Würzmittel umfassen und an die Weiterverwertung aus hygienischer Sicht besondere Anforderungen geknüpft werden müssen.
3. Mengenabschätzung
Es ist davon auszugehen, dass jährlich über 1 Million Tonnen Speiseabfälle aus der Zubereitung und beim Verzehr von Mahlzeiten in der Gastronomie und in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung in Deutschland anfallen (Berichte zur Kreislaufwirtschaft, Der Markt der Sekundärrohstoffe Teil 7 Nahrungsmittelabfälle 12/97 S. 1). Bezogen auf Hessen entspricht dies erfahrungsgemäß 100.000 t/a.
Durch die unterschiedlichen Ansätze der vorliegenden Untersuchungen zur Stoffstromcharakteristik und zur Mengenabschätzung von Speiseabfällen sind die Erhebungsergebnisse und Analysendaten nur bedingt miteinander vergleichbar. Angaben zu Speiseabfallmengen müssen stets mit den entsprechenden Rahmenbedingungen versehen werden, um die Plausibilität gewährleisten zu können. (Wille, Speiseabfallströme als Aufgabe für die Entsorgungswirtschaft, Müll und Abfall 6/02). Eine weitere Konkretisierung des Abfallaufkommens würde damit eine intensive Untersuchung bzw. Befragung der Abfallerzeuger erfordern.
4. Rechtslage
Bei der Zuordnung zulässiger Entsorgungsverfahren sind eine Vielzahl spezifischer Gesetze und Regelungen zu beachten. Nachfolgende Ausführungen können hierbei nur einen Überblick vermitteln.
Alle Speiseabfälle fallen als Erzeugnisse unter die europäischen Hygienebestimmungen für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die Artikel 10 bis 15 der Hygieneverordnung regeln mit Querverweisen und Anhängen die Zulassung von Behandlungsbetrieben sowie den Biogas- und Kompostierungsanlagen. Die näheren Vorschriften umfassen anlagenspezifische und Hygienevorschriften, Verarbeitungsnormen und Wertevorgaben für Komposte und Gärrückstände. Die Hygiene-Verordnung enthält auch die Grundlage für Übergangsvorschriften.
Mit dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. 01.2005 erfolgten die nationalen Regelungen z. B. für die Zuständigkeiten. Gleich
zeitig traten das Tierkörperbeseitigungsgesetz und nachfolgende Verordnungen wie z. B. die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung außer Kraft.
Die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen erfolgte bisher auf der Grundlage der Entscheidung 2003/328/EG sowie der Speiseabfallverordnung.
Nach Art. 32 Abs. 2 der EU-Verordnung 1774/2002 "Tierische Nebenprodukte" gilt: Wenn in den Mitgliedsstaaten vor der Anwendung dieser Verordnung geeignete Kontrollsysteme bestehen, werden für das Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Art. 22 Übergangsmaßnahmen erlassen, um die weitere Verwendung bestimmter Arten von Küchen- und Speiseabfällen in Futtermitteln unter streng kontrollierten Bedingungen für höchstens vier Jahre ab 1. November 2002 zuzulassen.
Entsprechende Übergangsmaßnahmen sind mit Datum vom 01.11.2006 abgelaufen, sodass nunmehr andere Entsorgungswege genutzt werden müssen.
5. Entsorgungsoptionen
Nach dem die Übergangsfrist für die Verfütterung von Speiseresten abgelaufen ist, wird es zu einer Verschiebung der Stoffströme kommen. Die bestehenden bzw. optionalen Entsorgungswege werden kurz beschrieben, aber nicht bewertet.
5.1 Vergärungsanlagen

Speiseabfälle und andere biogene Abfälle mit ähnlicher Konsistenz und hohen Wasseranteilen zersetzen sich schnell unter anaeroben Bedingungen. Die Vergärungstechnologie eignet sich besonders gut zur Behandlung strukturschwacher und wasserreicher Abfälle.
Vergärungsanlagen weisen eine große Variabilität im Hinblick auf das Temperaturniveau (thermophil - mesophil), die Verfahrenstechnik (Batch- oder Durchflussverfahren, einstufig - zweistufig), die Inputmaterialien (z.B. Co-Vergärung mit Gülle) und die Behandlung des Gärrückstandes auf. Ziel der biochemischen Behandlung ist die Stabilisierung der Abfälle unter anaeroben Bedingungen bei gleichzeitiger Biogaserzeugung.
Im Gegensatz zu den anderen Entsorgungsverfahren werden die biologischen Umwandlungsverfahren bei deutlich geringeren Prozesstemperaturen (mesophil 35° C - 40° C bzw. thermophil 45° C - 55° C) betrieben.
Inwieweit bei diesem Temperaturniveau eine ausreichende Abtötung der relevanten Krankheitserreger möglich ist, war Gegenstand eines umfassenden Untersuchungsprojektes. Im Rahmen von seuchenhygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen wurde die Verwertung tierkörperbeseitigungspflichtiger, gewerblicher Bioabfälle (Speiseabfälle) zusammen mit Bioabfällen aus der kommunalen Erfassung in einer Anaerobanlage überprüft. Die Ergebnisse zeigen
- innerhalb von 24h Aufenthaltszeit eine starke Reduktionsleistung durch die Einflüsse der Anaerobanlage auf die in den Prozess eingebrachten Keimträger
- bei den Gärrückstandsproben in Verbindung mit den registrierten konstanten Temperaturwerten von 55° C ein stabiles mikrobiologisches Endprodukt.
Grundsatzuntersuchungen und Reproduktionsprüfungen führen insgesamt zu einer positiven Bewertung. Für begleitende Kontrollen empfehlen die Gutachter neben den vorgeschriebenen Endproduktkontrollen nach Bioabfallverordnung die Bestimmung des Gehaltes an Salmonellen, Gesamtbakterien, E. coli und Fäkalstreptokokken.
Der angestrebte ökologische Nutzen besteht in der energetischen Nutzung des Biogases und der landbaulichen Nutzung der in dem Gärrest vorhandenen Nährstoffe.
Anwendungsbeispiel: Bioabfallbehandlungsanlage Frankfurt
5.2 Tierkörperbeseitigungsanstalten
Verfahrenstechnisch obliegt den Tierkörperbeseitigungsanstalten die Aufgabe, durch Hitzeanwendung die hygienische Unschädlichkeit des Rohmaterials sicherzustellen. Dabei müssen folgende Verfahrensbedingungen eingehalten werden:
maximale Partikelgröße 50 mm
Temperatur > 133° C
Behandlungsdauer mind. 20 Minuten
Druck mind. 3 bar.
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen tierischer Herkunft steht bei der Behandlung in Tierkörperbeseitigungsanstalten im Vordergrund. Vermarktungswege der entstehenden Tiermehle befinden sich allerdings durch die Hygienediskussionen im Umbruch.
In Hessen werden die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Körperschaften von den beiden Verarbeitungsbetrieben
TBA Hopfgarten
36318 Schwalmtal-Hopfgarten
TBA Hüttenfeld
Seehof Außerhalb 5
68623 Lampertheim-Hüttenfeld
übernommen.
5.3 Klärschlammverbrennungsanlagen
Die grundsätzliche Eignung von Klärschlammverbrennungsanlagen zur Entsorgung von Speiseabfällen kann man aus folgenden Sachverhalten ableiten:
Klärschlamm und Speiseabfälle sind von der Abfalleigenschaft her vergleichbar, Transporte werden in geschlossenen Systemen durchgeführt und es bestehen Erfahrungen mit seuchenhygienisch bedenklichem Material (z.B. Rechengut, Altfette u.ä.). Von der verfahrenstechnischen Seite ermöglicht die Wirbelschichtverbrennung einen weitestgehenden Ausbrand bei > 850° C, die Vorgaben der 17. BImSchV werden eingehalten.
Inwieweit Vorbehandlungseinrichtungen verfahrenstechnisch notwendig, sind konnte nicht endgültig geklärt werden.
Anwendungsbeispiel: Klärschlammverbrennungsanlage Frankfurt
5.4 Hausmüllverbrennungsanlagen

Über die Mitverbrennung von Speiseresten liegen keine Erfahrungsberichte vor. Die Kombination der Abfallzusammensetzung mit der vorhandenen Verbrennungstechnologie (Rostfeuerung) erfordert zusätzliche Modifikationen (z.B. Trocknung des Abfalls) für eine Entsorgung, so dass dieser Entsorgungsweg zumindest nicht zeitnah und ohne zusätzliche Investitionen zur Verfügung steht.
Quelle: Befa Marburg
Regionale Anwendung: siehe aktuelle Abfallmengenbilanz Hessen -hier Entsorgungsanlagen
6. Auswirkungen durch neue Gemeinschaftsregeln (EU-Ebene)
Ausbrüche von Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, aber auch BSE-Krise und Futtermittelskandale haben auf europäischer Ebene zu der Erarbeitung von
- Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (EG-Verordnung Nr. 1774/2002)
- Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Richtlinie 2001/89/EG des Rates)
geführt.
Verordnung und Richtlinie enthalten Bestimmungen, die Auswirkungen speziell auf die Verwertung von Speiseabfällen aber auch auf andere abfallwirtschaftliche Entsorgungsoptionen haben.
a. Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Oktober 2002 sollen die zulässigen Verwendungszwecke für bestimmtes Tiermaterial eingeschränkt werden und damit ein bestehendes Seuchenrisiko reduzieren. Danach können auch Küchen- und Speiseabfälle ein Verbreitungsweg für Seuchen sein.
Küchenabfälle i.S. der Verordnung werden wie folgt definiert:
'Küchen- und Speiseabfälle', alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich aus Groß- und Haushaltsküchen, stammende Speisereste
Weiterhin werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Gruppen eingeteilt. Damit verbunden sind unterschiedliche Vorgaben hinsichtlich Behandlung und Entsorgung der Materialien. Andere Küchen- und Speiseabfälle' (ausgenommen derjenigen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammenden Speiseabfälle) werden der Kategorie 3 zugeordnet.
Küchen- und Speiseabfälle sowie die Entsorgungswege unterliegen damit der Richtlinie und den damit verbundenen Hygienisierungsmaßnahmen.
Material der Kategorie 3 ist grundsätzlich gemäß Artikel 6 Absatz 2
- nach genannten Vorgaben zu befördern
- direkt in einer Verbrennungsanlage zu beseitigen
- in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten
- in einer zugelassenen technischen Anlage aufzubereiten
- als Rohstoff in einem zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden
- in einer Kompostierungs- oder Biogasanlage zu verarbeiten
Im Fall von Küchen- und Speiseabfällen sind diese explizit nach einem zu nennenden Verfahren, bzw. bis zum Erlass dieser Vorschriften nach innerstaatlichem Recht in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Da in der Bundesrepublik Deutschland die Bioabfallverordnung mit Datum vom 21.09.1998 erlassen wurde, sind die sich hieraus ergebenen Vorschriften verbindlich.
Wird die biotechnische Verwertung als sogenannte Kofermentation mit Gülle betrieben sind aus den Vorgaben der EU-Richtlinie heraus folgende Vorschriften zu beachten:
Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
Im Anhang VI werden spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 und für die Zulassung von Biogas- und Kompostierungsanlagen detailliert ausgeführt. Die Vorschriften beziehen sich auf
- anlagenspezifische Vorgaben (z.B. unumgehbarer geschlossener Kompostierreaktor, bzw. Pasteurisierungsabteilung bei Biogasanlagen, Geräte zur Überwachung und Aufzeichnung der Temperaturentwicklung)
- Hygienevorschriften (z.B. Verhinderung von Rekontaminationen, Ungezieferbekämpfungsplan, Reinigungsverfahren)
- Verarbeitungsnormen (Mindestnormen für das zu verarbeitende Rohmaterial: Höchstteilchengröße 12 mm; Mindesttemperatur 70° C bei einer Mindestzeit von 60 Minuten)
- Gärrückstände und Komposte (Normenvorgaben Salmonellen und Enterobacteriaceaen-Befunde)
Verfütterung
In Artikel 22 erfolgen Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung. Explizit verboten sind die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden. Allerdings enthalten die Schlussbestimmungen Übergangsmaßnahmen. Danach wird für eine Übergangszeit von 4 Jahren bei bestehenden geeigneten Kontrollsystemen die weitere 'Verwendung bestimmter Arten von Küchen- und Spezialabfällen in Futtermitteln unter streng kontrollierten Bedingungen zugelassen.' Die Übergangszeit ist zum 1.11.2006 abgelaufen
b. Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Schweinepestrichtlinie)
Zur Verhinderung weiterer Ausbrüche von Schweinepest und Maul- und Klauenseuche durch 'Spültrankfütterung' dürfen entsprechend dieser Richtlinie ab November 2002 keine Küchenabfälle an Schweine verfüttert werden.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung hat die Verordnung für Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eine höhere Stellung als die Schweinepestrichtlinie. Damit würde das ausgesprochene Verfütterungsverbot der Schweinepestrichtlinie durch die unter Punkt a genannten Hygienevorschriften ausgesetzt.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Entscheidung des Rates der Europäischen Union unterstützt, die Praxis der Spültrankfütterung im Rahmen der Schweinepest-Richtlinie zu verbieten; ebenso unterstützt sie den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verordnung über tierische Nebenprodukte, in dem eine ähnliche Position vertreten wird.
7. Fazit
1. Grundsätzlich unterliegen Speiseabfälle tierischer Herkunft den europäischen Hygienebestimmungen und sind auf der Grundlage der Verordnung über 'Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte' zu entsorgen.
2. Mit dem 01.11.2006 ist die in der Verordnung über 'Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte' verankerte Übergangsbestimmung für ein Verfütterungsverbot von Speiseabfällen in Kraft getreten.
3. Die nach der Speiseabfallverordnung zugelassenen Betriebe, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern oder verarbeiten werden vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bekannt gegeben.
8. Übersicht der Regelwerke a. Regelwerke der EU:
- Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1-95)
- Richtlinie des Rates zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG
(90/667/EWG vom 27.11.1990 ABl. Nr. L 363, S. 51, geändert am 17.12.1992) - Entscheidung des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen transmissiblen spongioformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Entscheidung 97/735/EG der Kommission
(1999/534/EG vom 19.07.1999 ABl. 1999 Nr. L 204 S. 37) - Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Dezember 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest
b. Gesetze des Bundes
- Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. 01.2005, BGBl. I S. 82
- Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel
(Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG) vom 29.03.2001, BGBl. I S. 464 - Tierseuchengesetzes
(TierSG) vom 11.04.2001, BGBl. I S. 506 - Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 16.10.1994, BGBl. I, S. 2705 - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 14.05.1990, BGBl. I S. 880 (Genehmigung der TKBA)
c. Verordnungen
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes vom 27.07.2006 BGBl. I 2006 S. 1735
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung - Viehverkehrs-VO) vom 11.04.2001, BGBl. I S. 577
d. Hessische Gesetze
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz
vom 05.12.2001, GVBl. I S. 522