Keimemissionen und Standortwahl

Problemstellung
Die relevanten Schadstoffkomponenten, die von Kompostanlagen emittiert werden und die im Umfeld der Anlage zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können, sind nach heutigem Kenntnisstand Geruch und Keime. In Zukunft könnten auch für Kompostanlagen die klimarelevanten Gase Methan (CH4) und Dickstickstoffoxid (N2O) zu betrachten sein.
Geruchseinwirkungen können aufgrund ihrer Geruchsart, Intensität oder Häufigkeit ihres Auftretens eine erhebliche Belästigung sein und sind dann im Sinne des BImSchG als schädliche Umwelteinwirkung zu bewerten. Erhöhte Keimkonzentrationen sind eine Gesundheitsgefahr, wobei die Bewertung von Keimkonzentrationen je nach Keimart sehr unterschiedlich ist und für alle Keimarten noch weiter abzusichern ist. Beide Komponenten haben bei der Prüfung von Standorten aus Sicht des Immissionsschutzes eine unterschiedliche Charakteristik. Während bei der Bewertung von Gerüchen vor allem die Häufigkeit des Auftretens von Gerüchen bewertet wird - soweit es sich nicht um ekelerregende Gerüche handelt -, sind bei Keimen vor allem die Maximalkonzentrationen für die lufthygienische Bewertung wesentlich. Dieser Unterschied bei den zu bewertenden Kenngrößen kann für einen Standort bei den Komponenten Geruch und Keimen zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Standortbewertung führen.

Abb.: Bioaerosolimmissionen im Umfeld einer biologischen Behandlungsanlage (Konzentationen in KBE/m ³)
Mindestabstand
Standorte von Kompostanlagen sind bei der Flächennutzungsplanung wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen so auszuweisen, dass ein ausreichender - d.h. Belästigungen bzw. schädliche Umwelteinwirkungen ausschließender - Abstand zur Bebauung im Umfeld gewährleistet ist; ebenso ist es Aufgabe der Bauleitplanung sicherzustellen, dass neue Baugebiete ausreichend Abstand zu vorhandenen bzw. in der Planung ausgewiesenen Standorten von emittierenden Anlagen wie z.B. Kompostwerken einhalten. Neben bereits existierenden Länderregelungen werden jetzt auch in der novellierten TA Luft ebenfalls für "Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen" (Anlagen der Nummer 8.5) und für "Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen und Anlagen, die Bioabfälle in Kofermentationsanlagen mitverarbeiten" (Anlagen der Nummer 8.6) Mindestabstände zur Wohnbebauung festgelegt. Zu dem Konzept, Mindestabstände zur Gewährleistung des Immissionsschutzes einzusetzen, sind folgende Anmerkungen zu machen:
- Wenn man wenig über die Emissionen eines Anlagentyps hinsichtlich Art der Emissionskomponenten und Immissionsbewertung weiß bzw. große Variabilitäten möglich sind, können ausreichend bemessene Mindestabstände, die die Erfahrungen an ähnlichen Anlagen berücksichtigen, ein sinnvolles Instrument der Immissionsschutzplanung sein.
- Wenn für die relevante Emissionskomponente ein Immissionsgrenzwert definiert ist, muss sichergestellt sein, dass bei Einhaltung des Mindestabstandes auch der Immissionsgrenzwert eingehalten ist.
- Wenn keine Beurteilungsgrundlagen für die Immissionsbewertung verfügbar sind, ist der Mindestabstand als die Entfernung zu sehen, in der von den Emissionen keine
- oder höchstens noch bezogen auf die Vorbelastung irrelevante - Einwirkungen nachweisbar sind. - Betriebsgröße, technische Besonderheiten bei den Einsatzstoffen müssen bei der Festlegung der Mindestabstände - zumindest in groben Klassen - berücksichtigt werden.
Diese Diskussion soll deutlich machen, dass Mindestabstände vor allem für kleinere oder in einer sehr frühen Phase der Standortfindung auch für die großen Kompostanlagen hilfreich sein können. Für die lufthygienische Bewertung reicht in einem konkreten Genehmigungsverfahren für größere Kompostanlagen die Aussage "Mindestabstand ist eingehalten" nicht aus und muss durch eine standort- und anlagenspezifische Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der resultierenden Immissionsbelastung im Umfeld der Anlage ergänzt werden
Emissionsminderung
Neben einer sorgfältigen Standortwahl sind standortbedingt auch die Möglichkeiten von Emissionsminderung zu nutzen, um Voraussetzungen für einen langfristigen Anlagenbetrieb zu schaffen.
Anhand von Beispielen wird gezeigt, dass die bisherigen Ergebnisse unterschiedlich zu bewerten sind. Angeführt werden die Minderungen in Bezug auf Bioaerosole bei
- Kombination Biowäscher-Biofilter
- thermisch-regenerative Abluftreinigung
- semipermeable Membranen
Im Laufe des Anlagenbetriebes kann sich herausstellen, dass trotz Einhaltung des Mindestabstandes emissionsmindernde Maßnahmen notwendig sind.
Abstract: VDI-Kolloquium Biologische Abgasreinigung, 8. und 9. Oktober 2003
Der vollständige Beitrag ist Teil des Seminarbandes VDI-Berichte 1777