Gutachten und Stellungnahmen
Sachverständigenprüfungen
In der Strahlenschutzverordnung wird unter anderem die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und der Umgang mit radioaktiven Stoffen geregelt. Diese Verordnung ist Grundlage für die Tätigkeiten der behördlich bestimmten Sachverständigen. Sie beraten, prüfen und begutachten bei strahlenschutzrelevanten Fragestellungen im industriellen, wissenschaftlichen und medizinischen Bereich.
Anerkannte Sachverständige des Dezernates Strahlenschutz im Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) sind in den hier aufgeführten Bereichen als nach § 172 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) behördlich bestimmte Sachverständige tätig. Das HLNUG führt diese Prüfungen mit eigenen Messgeräten und Labors durch.
Dichtheitsprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe
Umschlossene radioaktiver Stoffe sind gemäß § 89 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in regelmäßigen Zeiträumen oder nach Abs. 3 bei besonderem Anlass auf ihre Dichtheit und Unversehrtheit durch behördlich bestimmte Sachverständige zu prüfen.
Die Prüfungen werden gemäß der "Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen" durchgeführt.
Die Kontaminationsprüfung an Gaschromatographen mit Elektroneneinfang-Detektoren (ECD) nach § 57 StrlSchV wird ebenfalls von den nach §172 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen des HLNUG durchgeführt.
Eine Prüfung umfasst
- Probenahmen vor Ort,
- die Auswertung der Proben im Labor,
- die Bewertung der Ergebnisse und
- die Erstellung eines Berichtes zur Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Prüfungen von Beschleunigern und Gammabestrahlungsanlagen
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie Geräte für die Gammaradiographie sind durch einen nach §172 Abs. 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zum Schutz von Beschäftigten, Patienten und Dritten vor Beginn des Betriebes und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Bestrahlungsvorrichtungen können z. B. Gammabestrahlungsanlagen sein. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen können Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger oder Plasmaanlagen sein.
Die behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen, inwieweit die sicherheitstechnische Auslegung sowie die Funktion und Sicherheit des geprüften Gerätes, der Vorrichtung oder des umschlossenen radioaktiven Stoffes sowie die baulichen Gegebenheiten den Schutz des Personals, der Bevölkerung und von untersuchten oder behandelten Personen gewährleisten.
Gutachten und Stellungnahme beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen - vor, während und nach Beendigung des Umgangs
Radioaktive Stoffe werden nicht nur im kerntechnischen Bereich genutzt, sondern haben auch in Medizin und Forschung breite Anwendungsfelder. So werden in der Medizin bestimmte radioaktive Stoffe, z.B. zur Krebs- und Schmerztherapie sowie zur Funktionsdiagnostik eingesetzt. In der Forschung wird unter anderem die Verteilung von Stoffen in Organismen mittels Markierung mit radioaktiven Stoffen untersucht. Zum Beispiel kann das Wanderungsverhalten von Insektenvernichtungsmitteln in Pflanzen so beobachtet werden.
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen ist dabei durch einschlägige Gesetze und Verordnungen reglementiert. Jeder, der mit radioaktiven Stoffen umgehen will, braucht dafür eine Genehmigung der örtlich zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Um die Einhaltung der Gesetzte, technischen Regeln und Auflagen der Behörde zu überprüfen, erstellt das HLNUG im Auftrag von Behörden und Unternehmen Gutachten und Stellungnahmen zu baulichen, gerätetechnischen und organisatorischen Strahlenschutzvorkehrungen.
Auch die Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen unterliegt festgelegten Bedingungen. Damit der ehemalige Umgangsort wieder uneingeschränkt genutzt werden kann, wird das HLNUG auch in diesem Zusammenhang als Sachverständiger hinzugezogen.
Sachverständigenprüfungen an Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
Röntgeneinrichtungen müssen in der Regel vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und ansonsten alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen überprüft werden. Hier werden die strahlenschutzrelevanten sicherheitstechnischen Einrichtungen und der Anwenderschutz überprüft. Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen kommen das Zusammenspiel von Dosis und Bildqualität sowie der Patientenschutz hinzu.
Das HLNUG führt Sachverständigenprüfungen nach § 88 StrlSchV (wiederkehrende Prüfung) sowie § 19 und §12 StrlSchG (Neuinbetriebnahme im Rahmen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens bzw. Prüfung nach wesentlicher Änderung einer angezeigten oder genehmigten Anlage) an allen Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern durch.
Anfragen zur Durchführung von Sachverständigenprüfungen an Röntgengeräten oder Störstrahlern senden Sie bitte an das Funktionspostfach Roentgenstrahlenschutz.
Beurteilung von (UKP)-Lasersystemen als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Lasersysteme können je nach Betriebsparametern unter die Regelungen für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 StrlSchG fallen. Grundlegendes Kriterium ist hierbei die im Betrieb verwendete Bestrahlungsstärke in W/cm². Ab einer Größe von 1013 W/cm² fallen Laseranlagen immer unter die Regelungen nach StrlSchG. Bei Anlagen mit weniger als 1013 W/cm² ist für den anzeige- und genehmigungsfreien Betrieb zusätzlich ein Nachweis erforderlich, dass im Abstand von 10 cm zur berührbaren Oberfläche eine Ortsdosisleistung von 1 µSv/h an ionisierender Strahlung nicht überschritten wird.
Das HLNUG führt mit einer geeigneten Messmittelausstattung eine Beurteilung von (UKP)-Lasersystemen durch, ob diese nach den Bestimmungen in § 17 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 7 StrlSchV anzeige- und/ oder genehmigungsfrei betrieben werden dürfen. Zukünftig werden auch Sachverständigenprüfungen im Bereich der anzeigepflichtigen geschlossenen Lasersysteme angeboten.
Anfragen zur messtechnischen Beurteilung eines Lasersystems oder einer Sachverständigenprüfung an einer angezeigten umschlossenen Laseranlage als Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung senden Sie bitte an das Funktionspostfach Roentgenstrahlenschutz.
Wenn Sie sich über Sachverständigenprüfungen des HLNUG im Zusammenhang mit dem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung informieren möchten, können Sie die nebenstehend bzw. am Seitenende genannten Kontaktpersonen gerne direkt ansprechen.