Ist das Messinstitut für die Durchführung der Funktionsprüfung / Kalibrierung bekannt gegeben?
Prüfumfang:
Es ist zu prüfen, ob das Messinstitut in ReSyMeSa erfasst und für die speziellen Aufgaben der Ermittlung zugelassen ist und ob der Zeitraum der Messung innerhalb des Bekanntgabezeitraums gelegen hat (www.resymesa.de). Für Kalibriermessungen muss das Messinstitut eine Bekanntgabe nach 41. BImSchV für Gruppe II Nr. 1 sowie für den, für die Ermittlung relevanten Aufgabenbereich besitzen (siehe unten stehende Tabellen).
Gruppe | Bezeichnung | Nummer |
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I | Ermittlung der Emissionen (Luft) | Nr. 1 Messaufgaben nach §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG Nr. 2 Nummer 1 und Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern |
II | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionseinrichtungen | Nr. 1 Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern Nr. 2 Nummer 1 und Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern |
III | Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen (Luft) | Nr. 1 Überprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen, die im nicht stationären Betrieb eingesetzt werden |
IV | Ermittlung der Imissionen (Luft) | Nr. 1 §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG |
V | Ermittlung von Gerüchen | Nr. 1 §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG |
VI | Ermittlung von Erschütterungen | Nr. 1 §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen zur Durchführung des BImSchG |
Bereich | Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II, und IV) |
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P | partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe |
G | gasförmige anorganische und organische Stoffe |
O | Gerüche |
Sp | spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern |
Sa | spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse erfordern |
Für die Ermittlungen in der Nachverbrennzone (Bestimmung Verweilzeit und Kalibrierung Thermoelemente) an Anlagen der 17. BImSchV ist aufgrund der speziellen und schwierigen Bedingungen außerdem eine Bekanntgabe für Gruppe I Nr. 2 erforderlich. Details zu den einzelnen von den Messinstituten anzuwendenden Verfahren können dem Anhang der Akkreditierungsurkunde zu entnehmen. Dieser ist auf der Seite der Deutschen Akkreditierungsstelle hinterlegt und kann dort recherchiert werden. https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html
Handlungsempfehlung:
Bei Unklarheiten zur Bekanntgabe, sollten Informationen bei der entsprechenden bekannt gebenden Behörde (in ReSyMeSa zu finden unter „Zusatzangaben – Bekannt gebende Behörden“) oder direkt beim Messinstitut erfragt werden. Sollte keine einschlägige Bekanntgabe bestehen, so ist der Messbericht zurückzuweisen und der Betreiber aufzufordern die Messung mit einer bekanntgegebenen Messstelle zu wiederholen.
Hintergrund:
Alle in Deutschland bekanntgegebenen Messinstitute sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) erfasst und könnten unter www.resymesa.de gefunden werden.
Für die händische Prüfung sind die gewünschten Informationen folgendermaßen zu finden. Auf der Startseite www.resymesa.de kann unter “Immissionsschutz - Bekannt gegebene Stellen” (links oben) entweder eine Liste aller Stellen oder eine Recherche nach Namen oder Kriterien geöffnet werden (siehe Bild).
Durch Auswahl des entsprechenden Messinstituts lassen sich der Stelle alle Informationen zu dem Institut, wie z. B. Geschäftssitz und Telefonnummer, sowie die Gruppen und Bereiche in denen eine Bekanntgabe besteht sowie die Befristung der Bekanntgabe, abrufen → Siehe Bild