Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) kann die zuständige Behörde verlangen, dass bestimmte Aufgaben der Erfassung, Erkundung, Beurteilung und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen durch Sachverständige erfüllt werden, die nach § 18 BBodSchG zugelassen sind.
In Hessen werden Sachverständige auf der Grundlage von § 6 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes auf Antrag zugelassen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Einzelheiten über die erforderliche Sachkunde, die gerätetechnische Ausstattung und die Zuverlässigkeit der Sachverständigen sowie das Anerkennungsverfahren und die Bekanntgabe regelt die Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes vom 27.09.2006.
Anerkannt werden Sachverständige durch die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder durch die Ingenieurkammer des Landes Hessen sowie durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die besondere Sachkunde wird dabei von einem Fachgremium geprüft, in dem auch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie vertreten ist. Die Anerkennung kann für eines oder mehrere Sachgebiete ausgesprochen werden.
Anträge auf Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger können bei der örtlich zuständigen IHK oder der Ingenieurkammer des Landes Hessen gestellt werden.