Beurteilung
Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in den §§ 2 bis 4 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
Immissionsrichtwerte
Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV "Außen" betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
in Gewerbegebieten
tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 65 dB (A)
tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 60 dB(A)
nachts: 50 dB(A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 60 dB (A)
tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 55 dB (A)
nachts: 45 dB(A)
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 55 dB (A)
tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 50 dB(A)
nachts: 40 dB(A)
in reinen Wohngebieten
tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 50 dB (A)
tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 45 dB(A)
nachts: 35 dB(A)
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags (an Werktagen außerhalb der Ruhezeit): 45 dB (A)
tags (an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen): 45 dB (A)
nachts: 35 dB (A)
Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung betragen die Richtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der oben genannten Gebiete:
- tags 35 dB(A)
- nachts 25 dB(A).
Einzelne Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Ferner sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse
Bei seltenen Ereignissen an maximal 18 Kalendertagen im Jahr gelten für Ausnahmen, beispielsweise Bundesligaspiele, die nachfolgenden Immissionsrichtwerte:
tags außerhalb der Ruhezeiten
70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten
65 dB(A),
nachts
55 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.