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Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie

Zuständigkeiten und Ansprechpartner

In Hessen sind verschiedene Verwaltungsebenen für die unterschiedlichen Aufgaben rund um den Lärmschutz zuständig.

Diese Seite soll Ihnen dabei helfen, die zuständige Behörde für Ihr Anliegen zu finden. Die Zuständigkeiten richten sich immer nach der Art des Lärms bzw. dessen Quelle.

Lärmquelle Verkehr

Im Bereich des verkehrsbezogenen Lärms ist zwischen Straßen-, Schienen- und Fluglärm zu unterscheiden.

Im Bereich des Straßenverkehrslärms richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach der Straßenkategorie, der Einwohneranzahl der Gemeinde und der Art der Lärm mindernden Maßnahme. Bei Lärm mindernden Maßnahmen wird zwischen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Geschwindigkeitsbeschränkungen) und straßenbaulichen Maßnahmen (bspw. Errichtung von Lärmschutzwänden- und wällen oder dem Einbau von lärmarmen Deckschichten) unterschieden.

Tabelle 1: Übersicht der Zuständigkeiten für straßenbauliche Maßnahmen 

Lärmquellezuständige Behörde
BundesautobahnAutobahn GmbH
BundesstraßeHessen Mobil in Städte und Gemeinden mit weniger als 80.000 Einwohner
Städte und Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohner in der Ortsdurchfahrt
LandesstraßeHessen Mobil
Städte und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in der Ortsdurchfahrt
KreisstraßenLandkreise
Städte und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in der Ortsdurchfahrt

 

Tabelle 2: Übersicht der Zuständigkeiten für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen

Lärmquellezuständige Behörde
BundesautobahnAutobahn GmbH
BundesstraßeStädte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
Landrat in Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern
LandesstraßenStädte und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern
Landrat in Städten und Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern
Kreisstraßen und 
nicht klassifizierte Straßen
Städte und Gemeinden

 

Beim Schienenverkehr ist zunächst zwischen Eisenbahnen des Bundes, bspw. S-Bahnen, Regionalbahnen, IC, ICE etc. und nicht bundeseigenen Eisenbahnen sowie Stadtbahnen wie U-Bahnen und Straßenbahnen zu unterscheiden. Eisenbahnen des Bundes und die dazugehörigen Strecken werden vom Eisenbahn-Bundesamt beaufsichtigt. Dahingegen liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der nicht bundeseigenen Eisenbahnen sowie der Straßenbahnen hessenweit beim Regierungspräsidium Darmstadt. Die jeweiligen Betreiber der Schienenstrecken bieten über Ihre Internetauftritte umfassende Informationen zum Unternehmen und zum Streckennetz an. Im Falle von Beschwerden wird empfohlen, zunächst den Kontakt mit dem Betreiber zu suchen. Auf den jeweiligen Webseiten bieten die Unternehmen entsprechende Kontaktmöglichkeiten an.

 

Tabelle 3: Übersicht der Zuständigkeiten für Schienenverkehrslärm

Lärmquellezuständige Behörde
Eisenbahnen des BundesEisenbahn-Bundesamt
Nicht bundeseigene 
Eisenbahnen
Regierungspräsidium Darmstadt
StadtbahnenRegierungspräsidium Darmstadt

 

Sie sind auf der Suche nach Informationen zum Fluglärmschutz und den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern? 
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum bietet auf seiner Webseite eine umfassende Zusammenstellung zum Thema Fluglärm inkl. einer Darstellung der Zuständigkeiten an.

 

Lärm von Anlagen und anderen Quellen

Bei den nicht-verkehrsbedingten Lärmquellen sind die Zuständigkeiten für den Lärmschutz sehr differenziert geregelt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Lärmquellen und die entsprechenden Zuständigkeiten für den Lärmschutz.

 

Tabelle 4: Übersicht der Zuständigkeiten für Gewerbe-, Sport-, Freizeit-, Nachbarschaftslärm und sonstige Lärmquellen

Lärmquellezuständige Behörde

Industrielle und gewerbliche Anlagen oder durch wirtschaftliche Unternehmungen erzeugter Lärm, bspw. Bäckereien, Schreinereien, Einzel- und Großhandel, Speditionen, produzierendes Gewerbe;

Sportanlagen, 

Freizeitanlagen etc.

Örtlich zuständiges Regierungspräsidium: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen oder Regierungspräsidium Kassel
Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge sowie Motorsportanlagen

Örtlich zuständiger Kreisausschuss, 

in kreisfreien Städten der Magistrat*

Schießplätze und Schießstände

Örtlich zuständiger Kreisausschuss, 

in kreisfreien Städten der Magistrat*

Nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen aus den Bereichen Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Fortwirtschaft sowie Luft-Wärme-Pumpen, soweit diese nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind

Örtlich zuständiger Kreisausschuss, 

in kreisfreien Städten der Magistrat*

Baustellen

Örtlich zuständiger Kreisausschuss, 

in kreisfreien Städten der Magistrat*

GaststättenÖrtlich zuständige Ordnungsbehörde (Ordnungsamt), dieses bindet ggf. den örtlich zuständigen Kreisausschuss mit ein*
Spielhallen

Örtlich zuständiger Kreisausschuss, 

in kreisfreien Städten der Magistrat*

Messen, Ausstellungen und Märkte (bspw. Hessentag) sowie Freizeitanlagen und Sportanlagen, soweit nicht das jeweilige Regierungspräsidium zuständig ist

Örtlich zuständiger Kreisausschuss, 

in kreisfreien Städten der Magistrat*

Musik- und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien

Örtlich zuständiger Kreisausschuss, 

in kreisangehörigen Städten ab 30.000 Einwohnern ist der Magistrat anstelle des Kreisausschusses zuständig*

Geräte und Maschinen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 
(32. BImSchV), bspw. Rasenmäher, Laubbläser, Motorkettensägen, etc. sowie verhaltensbezogener Lärm
Örtlicher Gemeindevorstand

* Sofern ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder der zuständige Magistrat die lärmverursachende Anlage selbst betreibt, ist das jeweilige örtliche Regierungspräsidium zuständig.