Zuständigkeiten und Ansprechpartner
In Hessen sind verschiedene Verwaltungsebenen für die unterschiedlichen Aufgaben rund um den Lärmschutz zuständig.
Diese Seite soll Ihnen dabei helfen, die zuständige Behörde für Ihr Anliegen zu finden. Die Zuständigkeiten richten sich immer nach der Art des Lärms bzw. dessen Quelle.
Lärmquelle Verkehr
Im Bereich des verkehrsbezogenen Lärms ist zwischen Straßen-, Schienen- und Fluglärm zu unterscheiden.
Im Bereich des Straßenverkehrslärms richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach der Straßenkategorie, der Einwohneranzahl der Gemeinde und der Art der Lärm mindernden Maßnahme. Bei Lärm mindernden Maßnahmen wird zwischen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Geschwindigkeitsbeschränkungen) und straßenbaulichen Maßnahmen (bspw. Errichtung von Lärmschutzwänden- und wällen oder dem Einbau von lärmarmen Deckschichten) unterschieden.
Tabelle 1: Übersicht der Zuständigkeiten für straßenbauliche Maßnahmen
Lärmquelle | zuständige Behörde |
Bundesautobahn | Autobahn GmbH |
Bundesstraße | Hessen Mobil in Städte und Gemeinden mit weniger als 80.000 Einwohner Städte und Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohner in der Ortsdurchfahrt |
Landesstraße | Hessen Mobil Städte und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in der Ortsdurchfahrt |
Kreisstraßen | Landkreise Städte und Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in der Ortsdurchfahrt |
Tabelle 2: Übersicht der Zuständigkeiten für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
Lärmquelle | zuständige Behörde |
Bundesautobahn | Autobahn GmbH |
Bundesstraße | Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern Landrat in Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern |
Landesstraßen | Städte und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern Landrat in Städten und Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern |
Kreisstraßen und nicht klassifizierte Straßen | Städte und Gemeinden |
Beim Schienenverkehr ist zunächst zwischen Eisenbahnen des Bundes, bspw. S-Bahnen, Regionalbahnen, IC, ICE etc. und nicht bundeseigenen Eisenbahnen sowie Stadtbahnen wie U-Bahnen und Straßenbahnen zu unterscheiden. Eisenbahnen des Bundes und die dazugehörigen Strecken werden vom Eisenbahn-Bundesamt beaufsichtigt. Dahingegen liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der nicht bundeseigenen Eisenbahnen sowie der Straßenbahnen hessenweit beim Regierungspräsidium Darmstadt. Die jeweiligen Betreiber der Schienenstrecken bieten über Ihre Internetauftritte umfassende Informationen zum Unternehmen und zum Streckennetz an. Im Falle von Beschwerden wird empfohlen, zunächst den Kontakt mit dem Betreiber zu suchen. Auf den jeweiligen Webseiten bieten die Unternehmen entsprechende Kontaktmöglichkeiten an.
Tabelle 3: Übersicht der Zuständigkeiten für Schienenverkehrslärm
Lärmquelle | zuständige Behörde |
Eisenbahnen des Bundes | Eisenbahn-Bundesamt |
Nicht bundeseigene Eisenbahnen | Regierungspräsidium Darmstadt |
Stadtbahnen | Regierungspräsidium Darmstadt |
Sie sind auf der Suche nach Informationen zum Fluglärmschutz und den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern?
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum bietet auf seiner Webseite eine umfassende Zusammenstellung zum Thema Fluglärm inkl. einer Darstellung der Zuständigkeiten an.
Lärm von Anlagen und anderen Quellen
Bei den nicht-verkehrsbedingten Lärmquellen sind die Zuständigkeiten für den Lärmschutz sehr differenziert geregelt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Lärmquellen und die entsprechenden Zuständigkeiten für den Lärmschutz.
Tabelle 4: Übersicht der Zuständigkeiten für Gewerbe-, Sport-, Freizeit-, Nachbarschaftslärm und sonstige Lärmquellen
Lärmquelle | zuständige Behörde |
Industrielle und gewerbliche Anlagen oder durch wirtschaftliche Unternehmungen erzeugter Lärm, bspw. Bäckereien, Schreinereien, Einzel- und Großhandel, Speditionen, produzierendes Gewerbe; Sportanlagen, Freizeitanlagen etc. | Örtlich zuständiges Regierungspräsidium: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen oder Regierungspräsidium Kassel |
Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge sowie Motorsportanlagen | Örtlich zuständiger Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat* |
Schießplätze und Schießstände | Örtlich zuständiger Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat* |
Nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen aus den Bereichen Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Fortwirtschaft sowie Luft-Wärme-Pumpen, soweit diese nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind | Örtlich zuständiger Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat* |
Baustellen | Örtlich zuständiger Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat* |
Gaststätten | Örtlich zuständige Ordnungsbehörde (Ordnungsamt), dieses bindet ggf. den örtlich zuständigen Kreisausschuss mit ein* |
Spielhallen | Örtlich zuständiger Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat* |
Messen, Ausstellungen und Märkte (bspw. Hessentag) sowie Freizeitanlagen und Sportanlagen, soweit nicht das jeweilige Regierungspräsidium zuständig ist | Örtlich zuständiger Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat* |
Musik- und Theaterveranstaltungen sowie bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien | Örtlich zuständiger Kreisausschuss, in kreisangehörigen Städten ab 30.000 Einwohnern ist der Magistrat anstelle des Kreisausschusses zuständig* |
Geräte und Maschinen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), bspw. Rasenmäher, Laubbläser, Motorkettensägen, etc. sowie verhaltensbezogener Lärm | Örtlicher Gemeindevorstand |
* Sofern ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder der zuständige Magistrat die lärmverursachende Anlage selbst betreibt, ist das jeweilige örtliche Regierungspräsidium zuständig.