„Hessen-Liste“ und „Pledges“ zur Biodiversitätsstrategie

Das Kabinett der hessischen Landesregierung hat am 3.6.2013 die Hessische Biodiversitätsstrategie (HBS) und am 1.2.2016 die aus ethischen, ökologischen und ökonomischen Gründen weiterentwickelte HBS verabschiedet. Ziel der Strategie ist die Stabilisierung und der Erhalt der Biologischen Vielfalt in Hessen und somit der Erhalt der natürlichen Ressourcen. Sie dient damit gleichzeitig der Erhaltung der genetischen Vielfalt der Arten, der Sicherung der naturraumtypischen und kulturhistorisch entstandenen Vielfalt von Lebensräumen und der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter. Unter den 10 strategischen Zielen und Maßnahmen der Biodiversitätsstrategie sind insbesondere der Erhalt und die Stärkung des Netzes Natura 2000 zu nennen. Das Netz Natura 2000 bildet zweifelsohne das Rückgrat des Naturschutzes in Hessen. Es deckt aber über die Auswahl an Lebensraumtypen (LRT) und FFH-Arten nicht alle Artengruppen und Lebensräume ab, für die auf Landesebene ein besonderer Handlungsbedarf besteht. Diese Lücke wird mit dem Ziel II der HBS geschlossen. Die Förderung und Sicherung der Arten und Lebensräume, für deren Erhaltung Hessen eine besondere Verantwortung hat, ist daher ein weiteres wichtiges Ziel der Strategie. Die Liste dieser für Hessen bedeutsamen Arten und Lebensräume, im Folgenden kurz „Hessen-Liste“, wurde auf Grundlage naturschutzfachlicher Kriterien im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat erarbeitet. Sie beruht auf den Erkenntnissen der beiden zuständigen Naturschutz-Fachdienststellen des Landes (HLNUG und VSW), ergänzt um Anregungen von Naturschutzverbänden und den Oberen Naturschutzbehörden.

Die „Hessen-Liste“ soll eine Hilfe und Grundlage für die regionale Umsetzung von Zielen der Hessischen Biodiversitätsstrategie sein. Sie stellt fachliche Prioritäten zur Erhaltung von Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte dar. Dazu ist einerseits eine Erweiterung der Schutzmaßnahmen über das Spektrum der FFH-Arten, FFH-Lebensräume und der europäischen Vogelarten hinaus erforderlich, andererseits auch eine Konzentration auf diejenigen Schutzgüter, für die Erhaltungsmaßnahmen besonders dringlich sind. Für die erforderliche Priorisierung wurde unter anderem auf die Bewertung der Erhaltungszustände im Rahmen der Berichte nach Artikel 17 der FFH-RL und eine entsprechende Bewertung der Erhaltungszustände der Vogelarten zurückgegriffen.
Mit diesem Leitfaden wird eine Fokussierung und Bündelung der amtlichen und ehrenamtlichen Kräfte auf diese wichtigen Schutzgegenstände angestrebt, für die Schutzmaßnahmen zu planen und umzusetzen sind. Daneben soll auch der Informationsstand über die in Hessen besonders bedeutsamen Arten und Lebensräume verbessert werden.
Die vorliegende 1. Fassung des Leitfadens und der „Hessen-Liste“ soll in den kommenden Jahren fortgeschrieben werden.
Die 2030 Biodiversitätsstrategie der EU setzt mit der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Link: https://www.bmuv.de/themen/naturschutz/wiederherstellung-von-oekosystemen/die-eu-verordnung-zur-wiederherstellung-der-natur#c77165) zahlreiche neue Schwerpunkte und Ziele.
In Bezug auf die Schutzgüter der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie trifft sie für die nähere Zukunft bis 2030 drei wesentliche Festlegungen:
Bis 2030 gilt, dass mindestens 30 % der Arten und Lebensraumtypen, die sich derzeit nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, in diese Kategorie fallen oder einen starken positiven Trend aufweisen sollen („Pledges“-Arten und Lebensraumtypen).
In 2030 soll es keine negativen Trends mehr geben.
Alle „Unbekannt (XX)“ Bewertungen sollen bis 2030 bewertet/eingestuft sein.
Für die FFH-Arten und -Lebensraumtypen bezieht sich dies jeweils auf die Bewertung in einer biogeographischen Region, für die Arten der VS-Richtlinie auf die Bewertung in ganz Deutschland.
Die Auswahl der „Pledges“-Arten und Lebensraumtypen ist in einem Abstimmungsprozess zwischen dem Bundesministerium für Umwelt (BMU), dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Bundesländern erfolgt. Die weitere Umsetzung obliegt den Bundesländern.