Genehmigungen für Forschungszwecke
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von Verboten und Geboten in Naturschutzgebieten für Forschungszwecke nach § 46 „Zuständigkeit für Ausnahmen zu Forschungszwecken“ des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG)
Wichtige Information: Die Bearbeitung und Prüfung von Anträgen kann ggf. bis zu 6 Monaten dauern. Reichen Sie Ihre Anträge daher bitte frühzeitig ein. |
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Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) ist gemäß § 46 HeNatGzuständig
- für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen (nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)) und Befreiungen von Verboten und Geboten in Naturschutzgebieten (nach § 67 Abs. 1 BNatSchG) für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und
- für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen (nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)) für die Entnahme und Kennzeichnung von Tieren zu Forschungszwecken.
Falls Sie eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu anderen als den oben genannten Zwecken wie z.B. für eine Lehrveranstaltung benötigen, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde. Für Vorhaben in Naturschutzgebieten zu anderen als den in § 46 HeNatG genannten Zwecken melden Sie sich bei der Oberen Naturschutzbehörde im zuständigen Regierungspräsidium. Eine Übersicht über die Kontakte der verschiedenen Behörden finden Sie unter https://landwirtschaft.hessen.de//ueber-uns/nachgeordnete-behoerden.
Wenn Ihr Vorhaben überwiegend den Nationalpark Kellerwald-Edersee betrifft, reichen Sie Ihren Antrag bitte beim Nationalparkamt ein.
Nutzen Sie die folgende Übersicht als Entscheidungshilfe, um die für Ihren Antrag zuständige Behörde zu finden.
Füllen Sie bitte das Antragsformular vollständig aus und übermitteln Sie dieses (inkl. Anhang) an das Dezernat Arten.
Anträge zu Vogelarten richten Sie bitte an die Vogelschutzwarte.
Berücksichtigen Sie bitte:
Nur ein vollständig ausgefülltes Antragsformular kann bearbeitet werden.
Beachten Sie bitte in jedem Falle die oben genannte Bearbeitungszeit. Vielen Dank!


