Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) § 2 Absatz 5
„Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und Befreiungen von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und über einen Regierungsbezirk hinausgehen.“
Anträge richten Sie bitte frühzeitig an naturschutz[at]hlnug.hessen.de