Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von Verboten und Geboten in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete für Forschungszwecke
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz − HeNatG)
§ 46 Zuständigkeit für Ausnahmen zu Forschungszwecken
+++ Die Bearbeitung von Anträgen kann derzeit bis zu 6 Monaten dauern. Daher geben Sie ihre Anträge rechtzeitig ab +++
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig
1. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und für Befreiungen von Verboten und Geboten nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Naturschutzgebieten für Maßnahmen, die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind und
2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesartenschutzverordnung für die Entnahme und Kennzeichnung von Tieren zu Forschungszwecken.
Anträge richten Sie bitte frühzeitig an das Dezernat Arten.
Anträge zu Vogelarten richten Sie bitte an die Vogelschutzwarte
Bitte gehen Sie in Ihrem Antrag auf die Themen des Dokuments „Informationen zu Anträgen für Ausnahmegenehmigungen zu Forschungszwecken“ ein.
Betrifft Ihr Antrag räumlich überwiegend den Nationalpark Kellerwald-Edersee, richten Sie ihn bitte an das Nationalparkamt.
Bei Ihrem Antrag geht es um etwas Anderes als die in § 46 HeNatG beschriebenen Forschungszwecke? Bitte wenden Sie sich für eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes an die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, Sonderstatus-Stadt) bzw. für eine Befreiung von Verboten und Geboten nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Naturschutzgebieten an die Obere Naturschutzbehörde, also an das Regierungspräsidium (Kontakte s. https://umwelt.hessen.de/ueber-uns/nachgeordnete-behoerden).