Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) setzt den in der europäischen Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-TWRL) geforderten risikobasierten Ansatz für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung in nationales Recht um.
Von den Regelungen der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sind alle Betreiber von unter die Trinkwasserverordnung fallenden Wassergewinnungsanlagen betroffen, die das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellen, durchschnittlich mehr als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag entnehmen oder mehr als 50 Personen versorgen. Gewinnungsanlagen aus denen die in § 1 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 (TrinkwV) genannten Wasserarten entnommen werden, wie z. B. Mineralwasserbrunnen, fallen nicht unter die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung. Sofern ein betroffener Betreiber weniger als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag entnimmt oder weniger als 50 Personen versorgt (Kleinanlagenbetreiber), gelten für diesen vereinfachte Anforderungen.
Für die möglichst pragmatische Umsetzung der Anforderungen, welche sich aufgrund der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung an die betroffenen Betreiber stellen, entwickelte der DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) ein Merkblatt. Dieses bündelt bisher bestehende Regelwerke, Informationen und Normen. Seine Anwendung zur Risikobewertung des Trinkwassereinzugsgebietes wird empfohlen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung.
Die Seite wird regelmäßig aktualisiert, weitere Informationen und Hilfestellungen werden hinterlegt.
Der risikobasierte Ansatz umfasst
- eine Beschreibung der Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen,
- die Bestimmung von Gefährdungen im Einzugsgebiet,
- eine Risikobewertung sowie
- die Festlegung und Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen zur Beherrschung der durch die Gefährdungen verursachten Risiken
im Einzugsgebiet.
Ablauf des risikobasierten Ansatzes gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
Mögliche Vereinfachungen im ersten Umsetzungszyklus
Um den hohen Erfüllungsaufwand sowohl für die Betreiber als auch für die Verwaltung in Grenzen zu halten, sind die Dokumentationspflichten zunächst auf ein Mindestmaß reduziert. Bei eingeschränkter Datenlage und Wissensstand kann von folgenden Vereinfachungen Gebrauch gemacht werden.
Parameterumfang
Der Parameterumfang des Untersuchungsprogramms nach den §§ 8 und 9 der TrinkwEGV orientiert sich in Hessen im ersten Umsetzungszyklus an den entsprechenden Vorgaben der hessischen Rohwasseruntersuchungsverordnung RUV (1991); gegebenenfalls ergänzt durch einzugsgebietsspezifische Parameter auf Grundlage der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung gemäß § 7 TrinkwEGV.
Bestimmung des Einzugsgebietes
Zur Abgrenzung des Einzugsgebietes der Trinkwassergewinnungsanlage können im ersten Umsetzungszyklus in der Regel die Grenzen des Wasserschutzgebietes (Zone III) übernommen werden.
Datenquellen für die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes (§ 6) sowie die Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (§ 7). Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert.
Thema | Format | Bezugsquelle |
Geometrien der Trinkwasserschutzgebiete (WSG) | Shapefile | WSG-ALK (HLNUG) |
Trinkwasserschutzgebiets-Gutachten | Betreiber, HLNUG (nur im Einzelfall auf Anfrage) | |
Wasserrechtsanträge und darin enthaltene Stellungnahmen | Betreiber, Regierungspräsidium | |
Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen | Regierungspräsidium über Altlasten-Seite (HLNUG) | |
Informationen zur Landnutzung | Shapefile | Digitales Landschaftsmodell (HVBG - Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation) |
Grundwasserneubildung aus Niederschlag | Shapefile | Produktshop (HLNUG) Überarbeitung der Daten in Arbeit, kostenfreier Download vorgesehen. |
Grundwasserbeschaffenheit | Viewer | GruSchu (Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen), bei Angabe WSG-ID mit den dazugehörenden Messstellen |
Abwasser-Einleitestellen | Viewer | WRRL-Viewer (Viewer zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen) |
Thema | Bezugsquelle |
DIN EN 15975-2 Sicherheit der Trinkwasserversorgung - Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement - Teil 2: Risikomanagement | Beuth-Verlag |
DVGW-Arbeitsblatt W 101 (A) Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser | Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser |
DVGW-Information Wasser Nr. 105 Sicherheit in der Trinkwasserversorgung - Risikomanagement im Normalbetrieb für Einzugsgebiete von Grundwasserfassungen zur Trinkwassergewinnung | Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser |
DVGW-Merkblatt W 1001 (M) Sicherheit in der Trinkwasserverordnung - Risiko- und Krisenmanagement | Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser |
DVGW-Merkblatt W 1004 (M) Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung | Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser |
Thema | Bezugsquelle |
Water-Safety-Plan-Konzept: Handbuch für kleine Wasserversoger (2014) | |
Beobachtungsliste der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen gemäß der Richtlinie (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 | |
Akkreditierte Trinkwasseruntersuchungsstellen |
Gemäß § 12 Trinkwasserereinzugsgebieteverordnung hat der Betreiber bis zum 12. November 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Text-Dokumente sind im pdf-Format und verwendete Daten (Messwerte und Flächen-/Punktdaten) in überarbeitbarem Originalformat (zum Beispiel Excel-/CSV-Format oder Shapefile) anzuhängen.
Falls Grundwasser-/Vorfeldmessstellen (GWM) im Einzugsgebiet vorhanden sind, sollten diese für den risikobasierten Ansatz der TrinkwEGV genutzt werden. Die Grundwasseruntersuchungen in GWM können vor nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit warnen, bevor diese in den Gewinnungsanlagen ankommen und die Trinkwasserversorgung gefährden.
Betreiber von Kleinanlagen haben lediglich folgende Inhalte der Verordnung umzusetzen: Sie haben ihr Trinkwassereinzugsgebiet auf Stoffe und Verbindungen zu untersuchen, die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Trinkwasser-Richtlinie (EU-TWRL) aufgeführt sind, sofern das Vorkommen dieser Stoffe und Verbindungen im betroffenen Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist. Hierfür hat der Betreiber sodann ein Untersuchungsprogramm festzulegen (Angaben zur zu untersuchenden Matrix, Untersuchungsintervalle für die jeweiligen Parameter, Ort(e) für die Probenahme). In diesen Fällen gilt des Weiteren § 17. Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, das Untersuchungsprogramm und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an.
Regierungspräsidium | Landkreise |
Regierungspräsidium Darmstadt | Lkr. Groß-Gerau |
Regierungspräsidium Darmstadt | Wetteraukreis |
Regierungspräsidium Darmstadt | Hochtaunuskreis |
Regierungspräsidium Gießen | Lkr. Gießen |
Regierungspräsidium Kassel | Stadt Kassel, Lkr. Kassel |
Regierungspräsidium Kassel | Lkr. Fulda |