Anzeige- und Übermittlungsverfahren von geologischen Daten und Bohrungen

Anzeigeverfahren - Übermittlung von Nachweisdaten (§ 8 GeolDG)
Nach dem Geologiedatengesetz sind Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen (§ 14 GeolDG) angehalten, geplante geologische Untersuchungen anzuzeigen und mit der Anzeige Nachweisdaten dem HLNUG als zuständige Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
Zunächst erfolgt somit die Anzeige geplanter geologischer Untersuchungen (einschließlich Bohrungen - § 3 GeolDG) beim HLNUG. Die Frist für die Anzeige beträgt mindestens 2 Wochen vor Beginn der Untersuchungen (§ 8 Satz 1 GeolDG). Dabei ist Folgendes zu beachten:
Die Anzeigen maschinell niedergebrachter Bohrungen sollten ausschließlich elektronisch über das vom HLNUG zur Verfügung gestellte Bohranzeige-Portal erfolgen. Mit der Anzeige von Bohrungen erhalten Sie eine elektronische Bestätigung der übersandten Daten mit der Zuteilung eines eindeutigen Aktenzeichens. Außerdem wird mit der Bestätigungsmail ein Upload-Link mitgeteilt, über den spätestens 3 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung die Ergebnisse dem HLNUG übermittelt werden können.
Die Anzeigen geologischer Untersuchungen mit Ausnahme von Bohrungen wie z. B. hydrogeologische, geophysikalische, rohstoffgeologische, ingenieurgeologische Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche (§ 3 (2) GeolDG), sollen über die vom HLNUG bereitgestellte Formularseite Anzeige geologischer Untersuchungen erfolgen.
Nach Abschluss Ihrer Anzeige erhalten Sie eine elektronische Sendebestätigung mit einer eindeutigen Identifikationsnummer. Bitte beziehen Sie sich bei weiteren Datenübermittlungen wie z. B. den Untersuchungsergebnissen Ihrer geologischen Untersuchung, die im GeolDG als Fachdaten oder aber als Bewertungsdaten beschrieben werden, immer auf die mit der Anzeige verbundenen Identifikationsnummer.
Andere Mitteilungsformen (eigenes Formular, Fax, Brief etc.) können leider nicht akzeptiert werden (§ 16 Abs. 1 GeolDG).
Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten
Nach Abschluss der geologischen Untersuchungen sind dem HLNUG die Untersuchungsergebnisse zu übermitteln. Dies werden in den aller meisten Fällen Fachdaten wie z. B. Schichtenverzeichnisse von Bohrungen sein, können aber teilweise auch Bewertungsdaten wie zum Beispiel geologischen Kartierungen enthalten.
Für die Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten (§ 9 und 10 GeolDG) von Bohrungen verwenden sie bitte den Ihnen im Anschluss der Bohranzeige per E-Mail zugeteilten Upload Link. damit eine Zuordnung zu den Nachweisdaten möglich ist.
Für die geologischen Untersuchungen, die per Formular dem HLNUG angezeigt worden sind, haben Sie ebenfalls eine Identifikationsnummer erhalten. Bei der Übermittlung der Untersuchungsergebnisse - Fach- und Bewertungsdaten (§ 9 und 10 GeolDG) - müssen diese mit der entsprechenden Identifikationsnummer versehen werden.
Bitte senden Sie diese an Geologiedatengesetz.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind (§ 17 GeolDG), die Daten getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten zu kennzeichnen sowie den Zweck (gewerblich/ nicht gewerblich) und ggf. Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung (§ 17 Abs. 2 GeolDG) anzugeben.
Unter dem § 3 Begriffsbestimmungen werden Nachweisdaten im Abschnitt (3) erläutert. Demnach sind Geologische Daten im Sinne des Gesetzes in geologischen Untersuchungen gewonnene Daten, die in drei Kategorien, Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten untergliedert werden können.
Mit Nachweisdaten werden geologische Untersuchungen, z. B. Bohrungen, persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zugeordnet.
Nachweisdaten werden mit der Anzeige geplanter geologischer Untersuchungen der zuständigen Behörde, dem HLNUG in Hessen übermittelt. Dies ist im § 8 GeolDG geregelt. Es werden folgende Daten als Nachweisdaten eingeordnet:
- Bezeichnung und Zweck des Vorhabens
- Angaben zur anzeigenden Person / Firma (die Angabe der juristischen bzw. natürlichen Person ist wegen des Datenschutzes unerlässlich)
- Auftraggeber (die Unterscheidung in staatliche oder nichtstaatlich Dateninhaber ist nötig, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können)
- Allgemeine Angaben zu den geologischen Untersuchungen über Art, Methode, Umfang, Dauer des Vorhabens mit geplantem Anfangs- und Enddatum, Lage des Gebietes oder Anzahl der Messpunkte
- Detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben wie Lage des Bohrpunktes, Ansatzhöhe, Bohrlochverlauf, geplante Endteufe, prognostizierte durchteufte Gesteinsschichten, geplante Bohrlochmessungen, Art des Bohrverfahrens, Aufbewahrungsort der Bohrkerne, Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, Beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben
Nach Ihrer Anzeige von Bohrungen über das Bohrdatenportal oder aber von geologischen Untersuchungen über das Formblatt erhalten Sie eine elektronische Bestätigung einschließlich einer zugeordneten Identifikationsnummer die Sie bei der Zusendung der Untersuchungsergebnisse also den Fach- und/oder Bewertungsdaten bitte mit angeben.
Unter dem § 3 Begriffsbestimmungen werden Fachdaten und Bewertungsdaten im Abschnitt (3) erläutert. Demnach sind Geologische Daten im Sinne des Gesetzes in geologischen Untersuchungen gewonnene Daten, die in drei Kategorien, Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten untergliedert werden können.
- Als Fachdaten (§ 9 GeolDG) werden Ergebnisse geologischer Untersuchungen eingeordnet. Sie ergänzen die von Ihnen angezeigten Nachweisdaten. Überführt in die Datenbanken im HLNUG aktualisieren und verdichten die Daten den Datenbestand des Geologischen Landesdienstes.
Fachdaten sind mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Darstellung des Untersuchungsgebietes, die erhobenen Messergebnisse und die geowissenschaftlichen Profile. Bei Bohrungen und Sondierungen beinhalten diese die Schichtenverzeichnisse (mit Probenahmen und Kernstrecken) sowie Angaben zur Bohrtechnik, die Bohrlochmessungen einschließlich hydraulischer Tests und die Ausbaudaten von Inklinometer- und Grundwasser-Messstellen.
Labor- und Testergebnisse, die den aufgesuchten Bodenschatz betreffende Informationen (Qualitäten, Vorräte) liefern, sind ausdrücklich keine Fachdaten, sondern als Bewertungsdaten zu kennzeichnen.
- Bewertungsdaten enthalten Analysen, Einschätzungen, Interpretation und Schlussfolgerungen zu Fachdaten wie sie z. B. in Gutachten, Studien, räumlichen Modellen oder aber Vorratsberechnungen des gesuchten Bodenschatzes einfließen (§ 3 (3) und § 10 GeolDG). Darunter sind auch die Labor- und Testergebnisse, den Bodenschatz betreffend sowie Aussagen zu den Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets (z.B. Rohstoffvorkommen), soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind.
Fachdaten sind drei Monate nach Abschluss der Untersuchungen dem HLNUG zu übermitteln. Für Bewertungsdaten beträgt die Übermittlungsfrist sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung. In begründeten Fällen können diese Fristen auch verlängert werden (§ 11 Abs. 4 GeolDG).
Nach Übermittlung der Daten hat der Geologische Dienst im HLNUG die Pflicht diese Daten öffentlich bereitzustellen. Dies erfolgt über unsere Geodatendienste auf der Homepage des HLNUG. Die Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten erfolgt fünf Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist (§ 27 (1) GeolDG). Sind die Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderen genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrundes, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrundes übermittelt worden, werden diese Daten erst nach Ablauf von zehn Jahren öffentlich bereitgestellt (§ 27 (2) GeolDG).
Dagegen werden nichtstaatliche Bewertungsdaten nicht öffentlich bereitgestellt. (§ 28 GeolDG).