Lagerstättengesetz
Änderungsregister
Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz)
Vom 4. Dezember 1934 (RGBI. I S. 1223; BGBl. III 750-1), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).
Lagerstättengesetz §§ 1--4
Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz)
Vom 4. Dezember 1934 (RGB1. I S. 1223; BGBl. III 750-1)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 [Beauftragung]
(1) Zur Sicherung der deutschen Mineralversorgung wird der Reichswirtschaftsminister mit der Durchforschung des Reichsgebietes nach Lagerstätten betraut und ermächtigt, mit der Untersuchung sowie der Sammlung und Bearbeitung ihrer Ergebnisse ...1) die geologischen Anstalten ...1) Länder zu beauftragen. (2) und (3) ...1)
§ 2 [Inanspruchnahme von Grundstücken]
(1) Den mit der Durchführung der geologischen und geophysikalischen Druchforschung des Reichsgebietes von den in § 1 bezeichneten Anstalten beauftragten Personen haben die Berechtigten das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme der Wohngebäude, und die Vornahme der Untersuchungsarbeiten jederzeit zu gestatten. Soweit öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Grundstücke entgegenstehen, haben sich die wegen Überlassung solcher Grundstücke mit der jeweils zuständigen Behörde vorher ins Benehmen zu setzen.
(2) Etwaige durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
§ 3 [Anzeige- und Mitteilungspflicht]
(1) Wer für eigene oder fremde Rechnung geophysikalische Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der Messungen sowie hierbei anzuwendende Verfahren der zuständigen Anstalt (§ 1) anzuzeigen und Ihr demnächst das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung sämtlicher Unterlagen mitzuteilen. Auf Verlangen ist weitere erschöpfende Auskunft zu erteilen.
(2) In gleicher Weise ist derjenige, der für eigene oder fremde Rechnung solche Arbeiten bereits ausgeführt hat, verpflichtet, auf Verlangen der Anstalt unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu machen.
§ 4 [Anzeige von Bohrungen]
(1) Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für oder fremde Rechnung ausführt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt werden. (2.)...1)
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...1) Auslassungen: Gegenstandslos
§ 5 [Zutritt der beauftragten Personen zu Bohrungen - Auskunftspflicht]
(1) Den beauftragten Personen (§ 2) steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde jederzeit offen.
(2) Auf Verlangen hat der Bohrunternehmer (§ 4) diesen Personen die Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen, auch hat er ihnen erschöpfende Auskunft über die Aufschlußergebnisse zu erteilen. Bohr- und sonstige Gesteinproben dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Anstalt (§ 1) oder Ihrer Beauftragten vernichtet werden; auf Anfordern sind sie der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
§ 6 [Kartenvorlagepflicht]
(1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Abschluß eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landesbergbehörden unverzüglich eine Karte einzureichen, die den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Öl mit Angabe Ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine Rechnung durch andere ausführen läßt.
(3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen.
(4) ...1)
(5) Jede Veränderung der in den Karten darzustellenden Verhältnisse hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 [Befreiung von der Meldepflicht]
Die Anzeige oder Einreichung durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 Verpflichteten von der Meldepflicht.
§ 8 [Unberührtbleiben der bergrechtlichen Vorschriften]
Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluß nicht gestattet,
2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,
3.entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt,
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder
5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 11 [Inkrafttreten]
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft1).
(2) ...1)
(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.
1) Dieses Gesetz ist verkündet im RGBI. vom 10. 12. 1934.
2)Aufhebungsvorschrift
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1) Auslassungen: Gegenstandlos
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz)
Vom 14. Dezember 1934 (RGBI. 1 S. 1261) in der Fassung der Veröffentlichung im BGBl. III 1963, Folge 69 S.5
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1223) wird verordnet:
Artikel 1 (zum § 1) (gegenstandslos)
Artikel 2 (zum § 3) [Melde-, Anzeige- und Einreichungspflicht
(1) Für die Meldepflicht kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchung von einer Privatperson, Behörde, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der gleichen ausgeführt wird.
(2) Dasselbe gilt für die in den §§ 4 und 6 bestimmte Anzeige- und Einreichungspflicht.
(3) Die Anzeige usw. ist an die ... *) örtlich zuständige Anstalt zu richten.
Artikel 3 (zum § 4) [Angaben in der Anzeige über Bohrungen]
(1) Die Anzeige über die mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Bezeichnung der Bohrung
2.Bezeichnung des Bohrpunktes durch eine Pause nach dem Meßtischblatt oder durch eine einfache Zeichnung mit Eintragung der Entfernungen von leicht erkennbaren Richtpunkten
3. Zweck der Bohrung;
4. Art der Voruntersuchung, auf Grund deren die Bohrung unternommen
5. Art des Bohrverfahrens.
(2) Die Mitteilung der Bohrergebnisse hat unter Benutzung des von der Deutschen Gesellschaft für Bauwesen, Berlin NW 7, Dorotheenstraße 40, herausgegebenen Vordrucks zu erfolgen. Der Erfolg der Bohrung ist genau anzugeben. Bei Wasserbohrungen sind Angaben über das Ergebnis des Pumpversuchs und über die Beschaffenheit des Wassers zu machen.
Artikel 4 (zum § 5) [Zuständige Aufsichtsbehörden]
(1) Welche Behörden als Aufsichtsbehörden im einzelnen zuständig sind (Polizeibehörden, Bergbehörden usw.), richtet sich nach der bestehenden landesrechtlichen Regelung.
(2) Für die Befahrung von Bergwerken ist außerdem die vorherige Anmeldung bei dem Bergwerksbesitzer (Werksdirektor, Betriebsleiter) erforderlich.
Artikel 5 (zum § 6) [Einreichung und Weitergabe der Kartenunterlagen]
(1) Die Einreichung der Kartenunterlagen über die Erdölberechtigungen hat in zwei Stücken bei den Landesbehörden, und zwar den Mittelbehörden, zu erfolgen ... *)
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bergbehörden geben ein Stück der Kartenunterlagen an die ... **) zuständige geologische Anstalt unmittelbar weiter. Eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der eingetragenen Erdölberechtigungen findet nicht statt.
(3) Der Maßstab der Karten soll im allgemeinen 1 : 100 000 betragen, sofern nicht der Übersichtlichkeit halber im Einzelfall oder für Einzeldarstellungen ein größerer Maßstab erforderlich ist.
(4) In den bereits durch zahlreiche.Bohrungen auf Erdöl aufgeschlossenen Gebieten entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Bergbehörde über den Umfang der auf den Karten zu machenden Angaben.
Artikel 6 (zum § 8) [Bergrechtliche Vorschriften]
Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben auch bezüglich der den Bergbehörden gegenüber bestehenden Anzeigepflichtigen völlig unberührt; insbesondere bleibt auch § 5 des Preußischen Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S. 493),weiter in Kraft.
Artikel 7 (zu den §§ 9 und 10) [Geheimhaltungspflicht]
Für die Beamten und Angestellten der ... **) geologischen Anstalten folgt die Gebeimhaltungspflicht, die auch ihnen mit Rücksicht auf die in den §§ 2 bis 6 begründete weitgehende Anzeige- und Auskunftspflicht nochmals ausdrücklich auferlegt ist, schon aus der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses. Die Frage, ob im Einzelfalle eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, unterliegt daher bei diesen Beamten und Angestellten zunächst der Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde.
*) Gegenstandslos
**) Auslassung: Abhängig von dem gegenstandslosen Art. 1 dieser Verordnung.